Anzeige der Tätigkeit als Hebamme (OZG)
S05000951• Version 1.0•
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inaktiv
Inhalt
Definition
Hebammen, die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen und Arbeitgebende, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen wollen, sind verpflichtet, vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen. Diese Zulassung kann hiermit beantragt werden.
Handlungsgrundlage
- § 1a; Gesundheitsfachberufegesetz NRW - GBerG - § 6 (2); Berufsordnung für Hebammen HebBO NRW § 8
Formularangaben
Technische Beschreibung
OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99050193261000 "Anzeige der Tätigkeit als Hebamme"
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden