Erlaubnis für Versicherungsvermittler Befreiung (OZG)
S05001216• Version 3.1•
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Inhalt
Definition
Erlaubnis als Versicherungsvermittler Befreiung. Beantragung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht (vormals: Erlaubnisbefreiung) für Versicherungsvermittler. Gewerbetreibende, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht ausnehmen lassen. Das Risiko, das produktakzessorische Versicherungsvermittler versichern, muss sich direkt aus der Ware oder Dienstleistung ergeben. Antragsteller auf Ausnahme von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler können natürliche oder juristische Personen sein. Zusätzlich bei Aufnahme der Tätigkeit auch Antrag auf Eintragung in das öffentlich einsehbare Vermittlerregister notwendig. Ausnahme von der Erlaubnispflicht bundesweit unbefristet gültig. Zuständigkeit: Industrie- und Handelskammer (IHK).
Handlungsgrundlage
- § 34d Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) § 34d Abs. 8 Gewerbeordnung (GewO) § 11a Gewerbeordnung (GewO) Versicherungsvermittungsverordnung (VersVermV) Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Leika Schlüssel: 99050035010000
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
Inaktive BOB-Felder wurden aktualisiert und ausgetauscht.