Anzeige Kenntnis Kampfmittel
S13000098• Version 2.1•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Wer Kampfmittel entdeckt, in Besitz hat oder Kenntnis von Lagerstellen derartiger Mittel erhält, ist verpflichtet, dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 5 KampfMV MV
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden