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Referenz: Baubeginnsanzeige

S17000049 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


§72 Landesbauordnung M-V

Handlungsgrundlage


  • § 72 Absatz 7-9 und § 62 Absatz 5 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) §14 Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige des Beginns der Bauausführung bzw. der Wiederaufnahme nach Unterbrechung

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Die Bauherrin/ Der Bauherr muss den Beginn der Ausführung genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde in Textform mitteilen. Dies gilt auch für die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung. Die Anzeige des Baubeginns ist nicht notwendig, wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist.

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden