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SDS_Anzeige einer informationsbeauftragten Person

S17000301 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 methodisch freigegeben

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 74a (3) Arzneimittelgesetz (AMG) in der Fassung vom 10.08.2021;§ 12 (2) Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) in der Fassung vom 09.08.2019

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige einer informationsbeauftragten Person durchführen

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden