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SDS_Anzeige einer informationsbeauftragten Person

D17000333 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 methodisch freigegeben

Inhalt

Definition


99005019261000 Anzeige des Informationsbeauftragten Entgegennahme Ein Pharmazieunternehmen, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, muss eine informationsbeauftragte Person benennen. Die informationsbeauftragte Person muss der zu-ständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 74a (3) Arzneimittelgesetz (AMG);§ 12 (2) Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige einer informationsbeauftragten Person durchführen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

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