SDS_Anzeige einer informationsbeauftragten Person
D17000333• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
99005019261000 Anzeige des Informationsbeauftragten Entgegennahme Ein Pharmazieunternehmen, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, muss eine informationsbeauftragte Person benennen. Die informationsbeauftragte Person muss der zu-ständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
Handlungsgrundlage
- § 74a (3) Arzneimittelgesetz (AMG);§ 12 (2) Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
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