FIM-SDS_abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige
S17000325• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn ein Unternehmen Abfälle sammeln/befördern/makeln oder mit Abfällen handeln wollen, muss die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Handlungsgrundlage
- § 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Absatz 1-6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); §§ 7,8 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV); Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2) Vordruck für die Anzeige Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Formularangaben
Eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
2023-05-23