FIM-SDS_abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Erteilung der Erlaubnis
S17000327• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn ein Unternehmen gefährliche Abfälle sammeln/befördern/makeln oder mit Abfällen handeln will, muss für die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis eingeholt werden.
Handlungsgrundlage
- § 54 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG); § 9 Elektronisches Anzeigeverfahren Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV
Formularangaben
Für abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz von gefährlichen Abfällen muss eine Erlaubnis beantragt werden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
2023-05-23