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FIM-SDS_abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Erteilung der Erlaubnis

S17000327 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn ein Unternehmen gefährliche Abfälle sammeln/befördern/makeln oder mit Abfällen handeln will, muss für die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis eingeholt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 54 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG); § 9 Elektronisches Anzeigeverfahren Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Für abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz von gefährlichen Abfällen muss eine Erlaubnis beantragt werden

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


2023-05-23