RDS_Überreichung von Informationen zur Erstellung von Notfallplänen nach Störfallverordnung (12. BImSchV)
S17000398• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Handlungsgrundlage
- §10 Abs.1 Nr.2 12. BImSchV
Formularangaben
Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden