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FIM-SDS_Anzeige eines Unfalls oder Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Entgegennahme

S17000749 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 18 Absatz 1 GefStoffV (Gültig ab 21.07.2021), §19 Absatz 1 BetrSichV (Gültig ab 27.07.2021)

Gültig ab

21.07.2021

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

§ 18 Absatz 1 GefStoffV, §19 Absatz 1 BetrSichV

Hilfetext

Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung Ihrer angestellten Person/en gekommen ist.

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


2023-05-24