Mitteilungsbestätigung erstmalige Beschäftigung Heimarbeit Entgegennahme
Die Mitteilung über die erstmaligen Beschäftigung von Personen in Heimarbeit ist erforderlich, wenn Heimarbeiter beschäftigt werden. Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet und die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem auftraggebenden Gewerbetreibenden unmittelbar oder mittelbar überlässt.
D16000394 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Mitteilung Sicherstellung Beachtung relevanter Vorschriften
Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach § 52b Abs. 1 BImSchG anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.
D07000343 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 18.07.2024
Entwurf
Mitteilung über die Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei ungeförderten Pflegeeinrichtungen
Das Regierungspräsidium Gießen ist die zuständige Behörde für die Aufgaben nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI in Verbindung mit der Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen, Seniorenbegegnungsstätten, Altenpflegeschulen und Modellprojekten. Danach sind Investitionskosten in geförderten Altenpflegeeinrichtungen vom Regierungspräsidium Gießen zu genehmigen. Nicht geförderte Altenpflegeeinrichtungen müssen diese Kosten lediglich mitteilen.
D06000040 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 28.10.2024
Entwurf
Mitteilung über die Eröffnung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins
Eine Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung bestimmter Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind. Mit dieser Mitteilung wird die Eintragung in das Verzeichnis beantragt.
D06000013 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 23.10.2024
Entwurf
Mitteilung Überprüfung Beschwerde Beschwerde landesunmittelbare Sozialversicherungsträger Einleitung
Personen haben die Möglichkeit, eine Beschwerde über Sozialversicherungsträger an die Aufsichtsbehörde zu stellen. Die Aufsichtsbehörde prüft in dem Zusammenhang die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers. Dieser muss auf Verlangen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen und ggfs. die Rechtsverletzung beheben.
D16000370 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Mitteilung Überwachung Beschaffenheit und Auszeichnung Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen Überprüfung
Die zuständige Behörde überprüft stichprobenweise die ordnungsgemäße Auszeichnung von Kraftstoffen. Ein Verstoß gegen die Auszeichnungspflicht oder die Unterrichtungspflicht liegt vor, wenn die festgestellten Werte nicht den Mindestanforderungen entsprechen. Insbesondere muss der Schwefelgehalt der Kraft- und Brennstoffe den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei Verstößen wird geprüft, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden, und es kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Bei Verdacht auf Straftaten, wie Betrug, muss die Staatsanwaltschaft informiert werden.
D16000112 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Mitteilung - Umzug gentechnischer Anlagen (Gentechnische Anlagen)
Bereits zugelassene gentechnische Arbeiten können Sie in einer anderen bereits zugelassenen Anlage, die Sie ebenfalls betreiben, durchführen. Dies müssen Sie der zuständigen Stelle mitteilen.
D05000965 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Mitteilung Unterlagen Aufgabenerfüllung der Behörde für schwangeren oder stillenden Frau
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde muss der Arbeitgeber alle sonstigen zur Aufgabenerfüllung der Aufsichtsbehörde erforderlichen Angaben ersichtlich sind vorlegen.
Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es der Beschäftigten frei, ob und wann sie den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für den Arbeitgeber zuständigen Aufsichtsbehörde muss dieser erst dann machen, wenn die Beschäftigte ihn über ihre Schwangerschaft informiert hat.
Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs),
Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
D00000095 •
Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
fachlich freigegeben (gold)
Mitteilung Unterlagen der Beschäftigten schwangeren oder stillenden Frau Vorlegen
Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Unterlagen über das Beschäftigungsverhältnis und über die beschäftigte schwangeren oder stillenden Frau vorzulegen aus denen Folgendes ersichtlich ist:
1.die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind,
2.die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung,
3.die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind,
4.die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 und
5.alle sonstigen nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.
Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es der Beschäftigten frei, ob und wann sie den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für den Arbeitgeber zuständigen Aufsichtsbehörde muss dieser erst dann machen, wenn die Beschäftigte ihn über ihre Schwangerschaft informiert hat.
Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs),
Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
D00000096 •
Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
fachlich freigegeben (gold)
Mitteilung Untersagung Betrieb Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung Betrieb Entgegennahme
Wer beabsichtigt, eine Röntgeneinrichtung, ein Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schulröntgeneinrichtung zu betreiben oder wesentlich zu verändern, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen, sofern der Betrieb nicht der Genehmigungspflicht unterliegt.
D16000174 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Mitteilung Untersagung Tätigkeit Beschäftigung Zusammenhang Betrieb fremde Röntgeneinrichtung oder fremder Störstrahler Entgegennahme
Wer im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Personen beschäftigt, die unter seiner Aufsicht stehen, oder Aufgaben selbst wahrnimmt, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
D16000198 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Mitteilung von statistischen Angaben (Bergbau)
Wenn man mit seinem Unternehmen im Bergbau tätig ist, muss man statistische Angaben über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge machen. Dafür sind bundesweit rechtliche Fristen vorgegeben. Die statistischen Angaben dienen der Vorsorge und sollen die Allgemeinheit, Einzelpersonen sowie die Umwelt schützen. Zu den verpflichteten Meldungen gehören Angaben über beispielsweise: sicherheitstechnisch wichtige Betriebsmittel im Steinkohlebergbau unter Tage; Stand der Ausrichtung, Vorrichtung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau unter Tage; Überschreitungen von Grenzwerten in Bezug auf Lärm oder Temperatur von untertägigen Betriebspunkten; Maßnahmen zu Staub- und Silikosebekämpfung; Zahl der Beschäftigten und Auszubildenden, einschließlich der Zu- und Abgänge; Stärke und Zusammensetzung der Gruben- und Gasschutzwehr; Über Tage niedergebrachte Bohrmeter von betriebsplanpflichtigen Bohrungen; übertägige Betriebsflächen von über 1 Hektar; Bei untertägigen Betriebsflächen die für Halden und Teiche in Anspruch genommenen Flächen von über 1 Hektar; verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitung. Diese Meldungen können entweder abgegeben werden vom Unternehmen oder im Auftrag des Unternehmens von Gemeinschaftsorganisationen.
D00000454 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 30.08.2024
Entwurf
Mitteilung von statistischen Angaben (Bergbau)
Wenn man mit seinem Unternehmen im Bergbau tätig ist, muss man statistische Angaben über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge machen. Dafür sind bundesweit rechtliche Fristen vorgegeben. Die statistischen Angaben dienen der Vorsorge und sollen die Allgemeinheit, Einzelpersonen sowie die Umwelt schützen.
Zu den verpflichteten Meldungen gehören Angaben über beispielsweise: sicherheitstechnisch wichtige Betriebsmittel im Steinkohlebergbau unter Tage; Stand der Ausrichtung, Vorrichtung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau unter Tage; Überschreitungen von Grenzwerten in Bezug auf Lärm oder Temperatur von untertägigen Betriebspunkten; Maßnahmen zu Staub- und Silikosebekämpfung; Zahl der Beschäftigten und Auszubildenden, einschließlich der Zu- und Abgänge; Stärke und Zusammensetzung der Gruben- und Gasschutzwehr; Über Tage niedergebrachte Bohrmeter von betriebsplanpflichtigen Bohrungen; übertägige Betriebsflächen von über 1 Hektar; Bei untertägigen Betriebsflächen die für Halden und Teiche in Anspruch genommenen Flächen von über 1 Hektar; verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitung.
Diese Meldungen können entweder abgegeben werden vom Unternehmen oder
im Auftrag des Unternehmens von Gemeinschaftsorganisationen.
D07000041 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Mitteilung von statistischen Angaben (Bergbau)
Im Bergbau tätige Unternehmen müssen statistische Angaben über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge im Bergbau der zuständigen Bergbehörde übermitteln.
Dafür sind bundesweit rechtliche Fristen vorgegeben. Die statistischen Angaben dienen der Vorsorge und sollen die Allgemeinheit, Einzelpersonen sowie die Umwelt schützen.
Zu den verpflichteten Meldungen gehören Angaben über:
- sicherheitstechnisch wichtige Betriebsmittel im Steinkohlebergbau unter Tage
- Stand der Ausrichtung, Vorrichtung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau unter Tage
- Überschreitungen von Grenzwerten in Bezug auf Lärm oder Temperatur
- Maßnahmen zu Staub- und Silikosebekämpfung
- Zahl der Beschäftigten und Auszubildenden
- Stärke und Zusammensetzung der Gruben- und Gasschutzwehr
- Über Tage niedergebrachte Bohrmeter
- Unter- und übertägige Betriebsflächen von über 1 Hektar
- verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitung
Diese Meldungen können entweder abgegeben werden vom Unternehmen selbst oder im Auftrag des Unternehmens oder von Gemeinschaftsorganisationen.
D17000180 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Mitteilung von Unfällen nach der UnterlagenBergV
Ein Bergbauunternehmen muss Unfälle, bei denen eine Person mehr als 3 Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, der zuständigen Bergbehörde melden. Ein Unfall, bei dem eine Person mehr als 3 Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, muss nicht gemeldet werden, wenn er der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften mitgeteilt werden muss.
D00000451 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 30.08.2024
Entwurf
Mitteilung von Unfällen nach der UnterlagenBergV
Ein Bergbauunternehmen muss Unfälle, bei denen eine Person mehr als 3 Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, der zuständigen Bergbehörde melden.
Ein Unfall, bei dem eine Person mehr als 3 Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, muss nicht gemeldet werden, wenn er der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften mitgeteilt werden muss.
D07000042 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Mitteilung von Unfällen nach der UnterlagenBergV
Ein Bergbauunternehmen muss folgende Ereignisse der zuständigen Bergbehörde melden:
- Unfälle, bei denen eine Person mehr als 3 Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist
- Betriebsereignisse, bei denen mindestens eine Person schwer verletzt wird oder zu Tode kommt oder kommen kann.
Werden solche Ereignisse nicht gemeldet, entspricht dies einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann.
Ein Unfall, bei dem eine Person mehr als 3 Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, muss nicht gemeldet werden, wenn er der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften mitgeteilt werden muss.
D17000327 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Mitteilung Wahrnehmung Aufgaben Strahlenschutzverantwortlicher Entgegennahme
Ein Strahlenschutzverantwortlicher ist eine Person, die eine Genehmigung für bestimmte Tätigkeiten im Strahlenschutz benötigt, eine Tätigkeit nach dem Atomgesetz ausübt oder eine Anzeige gemäß spezifischer Vorschriften erstatten muss. Wenn der Strahlenschutzverantwortliche eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, übernimmt die zur Vertretung berechtigte Person die Aufgaben. Bei mehreren vertretungsberechtigten Personen muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, wer die Aufgaben wahrnimmt, wobei die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder bestehen bleibt.
D16000122 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Mittelanforderung Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Zuwendung
D16000553 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Nachgebesserte Planungsunterlagen
nachgebesserte bautechnische Nachweise zu einem Prüfauftrag und einer Mängelliste (XBau-Nachrichtentyp: bautechnischeNachweise.nachbesserung.0505)
D17000084 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf