Änderungsmitteilung Wohngeld Mietzuschuss
D00000198 •
Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Anerkennung als Hufbeschlagslehrschmied*in
Der Huf- und Klauenbeschlag darf in Deutschland nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden und Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden. Dies gilt nicht für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags durch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht von Hufbeschlagschmieden und Hufbeschlagschmiedinnen tätig werden. Ausgenommen sind auch tierärztliche Verrichtungen und Verrichtungen, die lediglich die üblichen alltäglichen Reinigungs- und Pflegearbeiten an Hufen und Klauen zum Gegenstand haben. Zum Hufbeschlag gehört die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung. Der Klauenbeschlag umfasst die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last oder Reittier verwendet werden soll.
Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden und Hufbeschlaglehrschmiedinnen ausgeübt werden.
Außerhalb Deutschlands erworbene Prüfungszeugnisse im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags können nach Maßgabe der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung gleichgestellt werden. Diese Verordnung regelt auch das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten
Prüfungszeugnissen.
D05000563 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen
Im Rahmen der Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht prüfen und bescheinigen Prüfsachverständige in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen.
Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.
Die Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen erfolgt nur, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich (unter anderem Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Sachkunde) erfüllen und nachweisen können.
D05000652 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Anerkennung als Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen Erteilung
Prüfsachverständige für Vermessungswesen prüfen und bescheinigen, dass die Grundfläche des Gebäudes und dessen Höhenlage in Übereinstimmung mit den Bauvorlagen auf dem Grundstück abgesteckt worden ist.
Wird die Absteckung von der oder dem Prüfsachverständigen für Vermessungswesen selbst ausgeführt, entfällt die Prüfung. Steht endgültig fest, dass die Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann, unterrichten die Prüfsachverständigen die untere Bauaufsichtsbehörde.
D05000651 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Anerkennung als Sachverständige für Hunde
Sachverständige*r nach dem Landeshundegesetz sind berechtigt zur Abnahme von Sachkundeprüfungen als Voraussetzung zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für Halter*innen und von Verhaltensprüfungen für Haltungspersonen, deren Hunde als Voraussetzung zur Ausstellung
einer Bescheinigung zur Befreiung von Maulkorb- und/oder Leinenpflicht bedürfen.
D05000546 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Anerkennung anderer Personen für markscheiderische Tätigkeiten (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid:
Markscheiderinnen und Markscheider sind unter anderem zuständig für das Erstellen, Führen und sachkundige Schließen eines Risswerkes. Ein Risswerk kann aus mehreren Bestandteilen bestehen, die dem „Grubenbild“ und „den sonstigen Unterlagen“ zugeordnet werden. Das Grubenbild besitzt Urkundencharakter und darf nur von anerkannte Markscheiderinnen oder Markscheidern geführt werden. Liegt eine Ausnahme von der Erfordernis des Grubenbildes vor, ersetzen die Inhalte einer „sonstigen Unterlage“ die Darstellung des Bergbaubetriebes beziehungsweise des Abbaus. Wenn man nicht Markscheiderin oder Markscheider ist, kann man unter bestimmten Voraussetzungen eine amtliche Anerkennung als "andere Person" bekommen. Diese Anerkennung muss man bei der zuständigen Behörde beantragen. Mit der Anerkennung als "andere Person" darf man für bestimmte Bergbauvorhaben, die kein Grubenbild benötigen, "sonstige Unterlagen" für folgende Bereiche erstellen: Übertägige Gewinnungsbetriebe; Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage, durch die keine untertägigen Hohlräume außerhalb des Bohrlochs hergestellt werden; Porenspeicher. Diese "sonstigen Unterlagen" ersetzen die Inhalte eines Grubenbildes.
D07000087 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Anerkennung anderer Personen für markscheiderische Tätigkeiten (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Markscheider sind speziell im Bergbau tätige Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die für die Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von Geoinformationen für den Bergbau zuständig sind. Diese Informationen werden als Risswerk bezeichnet. Ein Risswerk besteht aus einem Grubenbild, also der Planzeichnung einer Grube, und den "sonstigen Unterlagen". "Sonstige Unterlagen" sind zum Beispiel Risse, Karten und Pläne. Markscheider brauchen eine staatliche Zulassung, um ihre Tätigkeit ausüben zu dürfen. Personen ohne eine staatliche Markscheider-Zulassung können unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine amtliche Anerkennung als "andere Person" bekommen. Diese Anerkennung muss bei der zuständigen Bergbehörde beantragen werden. Mit dieser Anerkennung ist es erlaubt für oberirdische Bergbauvorhaben, die kein Grubenbild benötigen, "sonstige Unterlagen" zu erstellen. Voraussetzung für den Antrag ist, dass der zuständige Bergbauunternehmer im Vorfeld bei der zuständigen Bergbehörde beantragt hat, dass für sein Vorhaben kein Grubenbild erforderlich ist.
D17000587 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Anerkennung anderer Personen für markscheiderische Tätigkeiten (Bewilligungsbescheid)
Bewilligungsbescheid:
Markscheiderinnen und Markscheider sind unter anderem zuständig für das Erstellen, Führen und sachkundige Schließen eines Risswerkes. Ein Risswerk kann aus mehreren Bestandteilen bestehen, die dem „Grubenbild“ und „den sonstigen Unterlagen“ zugeordnet werden. Das Grubenbild besitzt Urkundencharakter und darf nur von anerkannte Markscheiderinnen oder Markscheidern geführt werden. Liegt eine Ausnahme von der Erfordernis des Grubenbildes vor, ersetzen die Inhalte einer „sonstigen Unterlage“ die Darstellung des Bergbaubetriebes beziehungsweise des Abbaus. Wenn man nicht Markscheiderin oder Markscheider ist, kann man unter bestimmten Voraussetzungen eine amtliche Anerkennung als "andere Person" bekommen. Diese Anerkennung muss man bei der zuständigen Behörde beantragen. Mit der Anerkennung als "andere Person" darf man für bestimmte Bergbauvorhaben, die kein Grubenbild benötigen, "sonstige Unterlagen" für folgende Bereiche erstellen: Übertägige Gewinnungsbetriebe; Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage, durch die keine untertägigen Hohlräume außerhalb des Bohrlochs hergestellt werden; Porenspeicher. Diese "sonstigen Unterlagen" ersetzen die Inhalte eines Grubenbildes.
D07000086 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Anerkennung anderer Personen für markscheiderische Tätigkeiten (Bewilligungsbescheid)
Bewilligungsbescheid: Markscheider sind speziell im Bergbau tätige Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die für die Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von Geoinformationen für den Bergbau zuständig sind. Diese Informationen werden als Risswerk bezeichnet. Ein Risswerk besteht aus einem Grubenbild, also der Planzeichnung einer Grube, und den "sonstigen Unterlagen". "Sonstige Unterlagen" sind zum Beispiel Risse, Karten und Pläne. Markscheider brauchen eine staatliche Zulassung, um ihre Tätigkeit ausüben zu dürfen. Personen ohne eine staatliche Markscheider-Zulassung können unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine amtliche Anerkennung als "andere Person" bekommen. Diese Anerkennung muss bei der zuständigen Bergbehörde beantragen werden. Mit dieser Anerkennung ist es erlaubt für oberirdische Bergbauvorhaben, die kein Grubenbild benötigen, "sonstige Unterlagen" zu erstellen. Voraussetzung für den Antrag ist, dass der zuständige Bergbauunternehmer im Vorfeld bei der zuständigen Bergbehörde beantragt hat, dass für sein Vorhaben kein Grubenbild erforderlich ist.
D17000588 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation - Altenpfleger/-in (Drittstaaten)
Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" oder "Altenpflegerin" bei einer Berufsqualifikation aus Drittstaaten erteilt werden.
D05000327 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 29.11.2024
Entwurf
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation - Erzieherin und Erzieher
Wenn Sie im Ausland eine Berufsqualifikation als Erzieherin oder Erzieher erlangt haben, können Sie im Freistaat Sachsen einen Antrag auf Anerkennung stellen.
D05000148 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 29.11.2024
Entwurf
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation - Lehrer (Drittstaat) - Sachsen
Wenn Sie im Ausland eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer erlangt haben, können Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen.
Der Beruf als Lehrerin oder Lehrer ist im Freistaat Sachsen reglementiert. Das heißt, Sie benötigen die Anerkennung, um dauerhaft an einer staatlichen Schule oder an einer genehmigten und anerkannten Schule in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen unterrichten zu können.
Sie haben einen Rechtsanspruch auf die Prüfung, ob Ihre ausländischen Lehramtsabschlüsse im Freistaat Sachsen anerkannt werden. Stellen Sie hierfür einen Antrag beim Landesamt für Schule und Bildung.
Das Landesamt prüft daraufhin, ob Ihre berufliche Ausbildung dazu befähigt, als Lehrerin oder Lehrer an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Förderschulen oder beruflichen Schulen im Freistaat Sachsen arbeiten zu dürfen.
D05000109 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 29.11.2024
Entwurf
Anerkennung Befähigte Person Prüfung Schutz Gefährdungen Explosionen und Brände Anerkennung
Zur Durchführung von Prüfungen im Bereich Explosionsschutz und Brände muss die dazu befähigte Person vorab von der zuständigen Behörde anerkannt werden. Diese Anerkennung wird erteilt, wenn die Personen die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen vorweisen können.
D16000068 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses zwecks Beschäftigung in einem reglementierten Beruf Bescheid
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird ggfs. ein Bescheid der zuständigen Stelle über die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses benötigt
D00000515 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 02.09.2024
Entwurf
Anerkennung Immissionsschutzbeauftragter Anerkennung
Betreiber / Betreiberinnen genehmigungsbedürftiger Anlagen, die verpflichtet sind, einen Immissionsschutzbeauftragten / eine Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen, müssen diesen bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen. Es werden sowohl die Fachkunde als auch die Zuverlässigkeit des Immissionsschutzbeauftragten / der Immissionsschutzbeauftragten geprüft.
D16000087 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Anerkennung Lehramtsprüfung
Wer sich um Einstellung in den Vorbereitungsdienst oder Schuldienst bewerben möchte, benötigt eine Anerkennung seiner/ihrer Lehramtsprüfungen bzw. Lehramtsbefähigung, sofern diese nicht in NRW absolviert/erworben wurden.
D05000207 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 14.11.2024
Entwurf
Anerkennung Sachverständige (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid:
Im Bergbausektor können amtlich anerkannte Sachverständige die Prüfung und Abnahme bestimmter Einrichtungen und Tätigkeiten übernehmen. Wenn man eine solche Sachverständigen-Tätigkeit ausüben möchte, muss man eine amtliche Anerkennung beantragen. Die zuständige Bergbehörde kann die Anerkennung jedoch sachlich beschränken, zeitlich befristen und mit Auflagen verbinden.
D07000085 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Anerkennung Sachverständige (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Im Bergbausektor können amtlich anerkannte Sachverständige die hoheitliche Prüfung und Abnahme bestimmter Einrichtungen und Tätigkeiten übernehmen. Ihre Tätigkeit beruht auf besonderer bergrechtlicher Grundlage wie zum Beispiel der Elektro-Bergverordnung oder der Tiefbohrverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Die amtliche Anerkennung muss für die Ausübung einer solchen Tätigkeit beantragt werden. Die zuständige Bergbehörde kann die Anerkennung bewilligen, sachlich beschränken, zeitlich befristen und mit Auflagen verbinden.
D17000586 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Anerkennung Sachverständige (Bewilligungsbescheid)
Bewilligungsbescheid:
Im Bergbausektor können amtlich anerkannte Sachverständige die Prüfung und Abnahme bestimmter Einrichtungen und Tätigkeiten übernehmen. Wenn man eine solche Sachverständigen-Tätigkeit ausüben möchte, muss man eine amtliche Anerkennung beantragen. Die zuständige Bergbehörde kann die Anerkennung jedoch sachlich beschränken, zeitlich befristen und mit Auflagen verbinden.
D07000084 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Anerkennung Sachverständige (Bewilligungsbescheid)
Bewilligungsbescheid: Im Bergbausektor können amtlich anerkannte Sachverständige die hoheitliche Prüfung und Abnahme bestimmter Einrichtungen und Tätigkeiten übernehmen. Ihre Tätigkeit beruht auf besonderer bergrechtlicher Grundlage wie zum Beispiel der Elektro-Bergverordnung oder der Tiefbohrverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Die amtliche Anerkennung muss für die Ausübung einer solchen Tätigkeit beantragt werden. Die zuständige Bergbehörde kann die Anerkennung bewilligen, sachlich beschränken, zeitlich befristen und mit Auflagen verbinden.
D17000585 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben