Antrag auf Gewährung von Leistungen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben inkl. Nachweise (FIM-Landesstammdatenschema)
Der vorliegende Dokumentsteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID(s) erstellt: Begleitende Hilfe im Arbeitsleben Erbringung (99015018148000)
D03000444 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Antrag auf Grenzfeststellung und Abmarkung
Ist Ihnen die Grundstückgrenze nicht bekannt oder finden Sie an Ihrer Grundstücksgrenze ein Grenzzeichen nicht, so können Sie eine Grenzfeststellung beantragen.
Der genaue Verlauf der Grundstücksgrenze ist wichtig, wenn an der Grenze zum Beispiel eine Garage gebaut oder ein Zaun errichtet werden soll.
D17000092 •
Version 2.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Antrag auf Grenzgängerkarte für Drittstaatsangehörige
Einem Ausländer, der sich in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat rechtmäßig aufhält und der mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, kann eine Grenzgängerkarte für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden.
Dokumentensteckbrief zum OZG-Referenzdatenschema, dass die Leistungen 99010018001001 Grenzgängerkarte Erteilung für Drittstaatangehörige und 99010018020001 Grenzgängerkarte Verlängerung für Drittstaatsangehörige abbildet.
D05000132 •
Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 19.11.2024
Entwurf
Antrag Aufhebung Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkte
i.A.
D17000623 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 29.05.2024
Entwurf
Antrag auf Herausgabe anonymisierter Gerichtsentscheidungen
In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt. Sofern die Entscheidungen nicht bereits in der Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlicht sind, können sie auf Antrag an vorgenannte Dritte herausgegeben werden.
D06000082 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 28.10.2024
Entwurf
Antrag auf Hilfe zur Pflege
D03000119 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 22.07.2024
Entwurf
Antrag auf Hilfe zur Pflege (FIM-Bundesstammdatenschema)
Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, können einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Grund des Hilfebedarfs können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK wird von der zuständigen Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt wird. Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht. Hilfe zur Pflege wird jedoch nur insoweit gewährt, als die eigenen Ressourcen nicht ausreichen, die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem bzw. seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und sie auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält. Dies kann der Fall sein, wenn die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
D00000411 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 28.08.2024
Entwurf
Antrag auf Hilfe zur Pflege (FIM-Bundesstammdatenschema)
Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, können einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Grund des Hilfebedarfs können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK wird von der zuständigen Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt wird. Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht. Hilfe zur Pflege wird jedoch nur insoweit gewährt, als die eigenen Ressourcen nicht ausreichen, die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem bzw. seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und sie auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält. Dies kann der Fall sein, wenn die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
D03000311 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Antrag auf Hilfe zur Pflege (FIM-Landesstammdatenschema)
Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, können einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Grund des Hilfebedarfs können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK wird von der zuständigen Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt wird. Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht. Hilfe zur Pflege wird jedoch nur insoweit gewährt, als die eigenen Ressourcen nicht ausreichen, die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem bzw. seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und sie auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält. Dies kann der Fall sein, wenn die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
D03000262 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Antrag auf Hilfe zur Pflege (OZG-Referenzdatenschema)
Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, können einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Grund des Hilfebedarfs können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK wird von der zuständigen Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt wird. Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht. Hilfe zur Pflege wird jedoch nur insoweit gewährt, als die eigenen Ressourcen nicht ausreichen, die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem bzw. seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und sie auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält. Dies kann der Fall sein, wenn die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
D03000459 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Antrag auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (OZG-Referenzdatenschema)
Das vorliegende Stammdatenschemata wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Bewilligung (99107050017000).
D03000463 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Antrag auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (SGB XII)
D03000253 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 22.07.2024
Entwurf
Antrag auf hoheitliche Vermessungsleistungen inkl. Nachweise (OZG-Referenzdatenschema)
In diesem Antrag können folgende Leistungen beantragt werden: - Antrag auf Grundstücksvereinigung Beglaubigung - Flurstück Bildung durch Teilung - Flurstück Bildung durch Zusammenlegung - Flurstücksgrenze Feststellung - Gebäudeeinmessung Durchführung - Grundstücksvermessung Durchführung - Flurstück Verschmelzung - Flurstück Zerlegung - Flurstück Verschmelzung mit örtlicher Vermessung - Sonderung Feststellung
D05000419 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 19.11.2024
Entwurf
Antrag auf Kampfmitteluntersuchung inkl. Nachweise
Liegt ein Baufeld in einer Kampfmittelverdachtsfläche, so ist vor Baubeginn die Kampfmittelfreiheit nachzuweisen. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes oder nach erfolgter Kampfmittelräumung durch Bescheinigung der ausführenden Kampfmittelräumfirma erbracht werden.
D05000423 •
Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 10.12.2024
Entwurf
Antrag auf Kindertagesbetreuung
Jedes Kind in Nordrhein-Westfalen hat ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege und ab dem vollendeten dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung. Dieser Anspruch richtet sich gegen das örtliche Jugendamt. Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes in eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege findet daher in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (dem Jugendamt) statt. Der Anmelde- bzw. Aufnahmevorgang variiert je Kommune oder Stadt. Zeigen Sie dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch an.
Nachdem die Eltern einen Betreuungsvertrag mit einer Kindertagespflegeperson oder Kindertageseinrichtung abgeschlossen haben, wird die Höhe ihres Elternbeitrags vom jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt), also den Jugendämtern festgesetzt. Dieser Betrag kann je Kommune und Stadt variieren. Die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege sollten einander entsprechen. Wenn das Jugendamt Elternbeiträge erhebt, hat es nach den Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes eine soziale Staffelung vorzusehen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und die Betreuungszeit zu berücksichtigen (§ 51 Absatz 4 KiBiz). Auf Antrag können Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 4 SGB VIII). Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der wirtschaftlichen Erziehungshilfe nach § 27 Absatz 2 SGB VIII beziehen. Die letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung sind in der Regel beitragsfrei (§ 50 Absatz 1 KiBiz). Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Das Kindergartenjahr beginnt immer am 1. August eines Jahres.
D05000048 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 19.11.2024
Entwurf
Antrag auf Kostenerstattung für aus öffentlichen Schulen hervorgegangene Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft
D03000700 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Antrag auf Kriegsluftbildauswertung
Antrag auf Kriegsluftbildauswertung
D03000399 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Antrag auf Landeszuwendung zur Förderung der Kulturgutpflege der Vertriebenen und Flüchtlinge (FIM-Landesstammdatenschema)
D03000694 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Antrag auf Landeszuwendung zur Förderung der Kulturgutpflege der Vertriebenen und Flüchtlinge (OZG-Referenzdatenschema)
D03000695 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Antrag auf Leistungen aus dem Assistenzleistungsfonds (OZG-Referenzdatenschema)
Der vom Land Niedersachsen geschaffene Assistenzleistungsfonds soll Menschen mit Behinderungen in der Ausübung eines Ehrenamtes in leitender Funktion oder bei der Vertretung in Gremien bei der Finanzierung der benötigten Assistenzleistungen unterstützen, wenn diese Menschen aus behinderungsbedingten Gründen bei der Übernahme entsprechender Tätigkeiten regelmäßig Unterstützung benötigen und dadurch gegenüber Menschen ohne Behinderungen höhere Aufwendungen bei der Ausübung des Ehrenamtes haben. Ihnen soll so die Übernahme eines Ehrenamtes und damit eine aktive Mitwirkung in der Zivilgesellschaft ermöglicht werden.
D03000544 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf