Stellungnahme
G05009419 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Stellungnahmen
G17006425 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Stellungnahmen und Zustimmungen
G17003611 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Stellungname TSB
Hiermit bestätige ich, dass ich den hier hochgeladenen Antrag (pdf), sowie die Antrags ID, zwecks Stellungnahmeerstellung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TierSchVersV der bzw. dem zuständigen Tierschutzbeauftragten zur Verfügung stelle.
G05009417 • Version 2.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Stellvertretende Person
G05008638 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 10.12.2024
in Bearbeitung
Stellvertretende verantwortliche Person
Angabe der stellvertretenden verantwortlichen Person
G05001950 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 20.11.2024
in Bearbeitung
Stellvertreter
G03003061 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Stellvertreter (Anzeige nach BImSchG)
G17003373 • Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Stellvertretererlaubnis
G03002477 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Stellvertreter/in
Gesetzliche Vertreter sind beispielsweise die Eltern (oder der allein sorgeberechtigte Elternteil) für ihr minderjähriges Kind. Außerdem der Vormund, wenn den Eltern die elterliche Sorge nicht zusteht. Bei einer Betreuung Volljähriger ist der Betreuer innerhalb des gerichtlich festgesetzten Aufgabenkreises der gesetzliche Vertreter (§ 1902 BGB). Allerdings kann die betreute Person weiterhin selbst Rechtsgeschäfte abschließen, wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht (§ 1903 BGB) oder die Person nicht aus sonstigen Gründen geschäftsunfähig ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Ein Pfleger ist ebenfalls gesetzlicher Vertreter im Rahmen des gerichtlich festgelegten Wirkungskreises (§§ 1909 ff. BGB, §§ 1960 ff. BGB), § 57 ZPO. In Verwaltungsverfahren kann bei Geschäftsunfähigkeit des Beteiligten ein besonderer Vertreter für das behördliche Verfahren bestellt werden (§ 16 VwVfG; § 15 SGB X, § 81 Abgabenordnung).
G03000090 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Stellvertreter/in
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise:
• ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
• ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
• ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
• ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, „Gesellschafter“) angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G03007684 • Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 03.09.2024
in Bearbeitung
Stellvertreter/in
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise:
• ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
• ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
• ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
• ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, „Gesellschafter“) angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G03007687 • Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 03.09.2024
in Bearbeitung
Stellvertreter/in
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise:
• ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
• ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
• ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
• ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, „Gesellschafter“) angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G03007690 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 03.09.2024
in Bearbeitung
Stellvertreter/in
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise:
• ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
• ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
• ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
• ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, „Gesellschafter“) angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G03007693 • Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 03.09.2024
in Bearbeitung
Stellvertreter/in
G03001436 • Version 1.2 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Stellvertreter/in
G03003250 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Stellvertreter:in
G05000942 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 21.11.2024
in Bearbeitung
Stellvertretung Beendigung
G05005551 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 20.11.2024
in Bearbeitung
Stellvertretung Prostitutionsgewerbe
G05005508 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 20.11.2024
in Bearbeitung
Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG
G05000953 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 21.11.2024
in Bearbeitung