Wirtschaftliche Tätigkeit / Unternehmen (abstrakt, umfassend)
Die Datenfeldgruppe wirtschaftliche Tätigkeit umfasst in generischer Weise eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte, selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit eines wirtschaftlich Tätigen, im Allgemeinen an einem oder mehreren Orten.
Im Sinne des Kerndatenmodells ist dieses Kerndatenobjekt nicht auf eine gewerbliche wirtschaftliche Tätigkeit beschränkt. Auch eine freiberufliche Tätigkeit einer natürliche Person oder Partnergesellschaft sowie Betriebe der Urproduktion fallen darunter.
G60000194 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Wirtschaftliche Verhältnisse
Wirtschaftliche Verhältnisse für den Antrag auf Einbürgerung
G05000202 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Wirtschaftliche Verhältnisse
G05004377 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 30.11.2024
in Bearbeitung
Wirtschaftliche Verhältnisse (Eingliederung OZG-Ref)
Wirtschaftliche Verhältnisse für den Antrag auf Einbürgerung
G05007623 • Version 0.2 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 02.08.2024
in Bearbeitung
Wirtschaftlich Tätiger - Juristische Person
Mit dieser Rolle wird die juristische Person identifiziert, die bei Abschluss der
zivilen Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des § 1 HGB bei
Handelsgewerben).
Diese Rolle bezeichnet immer die zivilrechtliche, nach außen am Wirtschaftleben teilnehmende
Person bzw. Personenvereinigung. Sofern dieses Subjekt im jeweiligen verwaltungsrechtlichen
Kontext nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, kann der Antragsteller im
jeweiligen Verwaltungsverfahren vom Unternehmenträger abweichen. Dies gilt insbesondere
bei Personengesellschaften im Gewerberecht, die i. A. nicht selbst Gewerbetreibende sein
können, sondern deren beteiligte Personen.
G60000164 • Version 2.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Wirtschaftlich Tätiger - Juristische Person (abstrakt, umfassend)
Mit dieser Rolle wird die juristische Person identifiziert, die bei Abschluss der
zivilen Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des § 1 HGB bei
Handelsgewerben).
Diese Rolle bezeichnet immer die zivilrechtliche, nach außen am Wirtschaftleben teilnehmende
Person bzw. Personenvereinigung. Sofern dieses Subjekt im jeweiligen verwaltungsrechtlichen
Kontext nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, kann der Antragsteller im
jeweiligen Verwaltungsverfahren vom Unternehmenträger abweichen. Dies gilt insbesondere
bei Personengesellschaften im Gewerberecht, die i. A. nicht selbst Gewerbetreibende sein
können, sondern deren beteiligte Personen.
G60000154 • Version 3.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Wirtschaftlich Tätiger - Natürliche Person
Mit dieser Rolle wird die natürliche Person identifiziert, die bei Abschluss der
zivilen Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des § 1 HGB bei
Handelsgewerben).
Diese Rolle bezeichnet immer die zivilrechtliche, nach außen am Wirtschaftleben teilnehmende
Person bzw. Personenvereinigung. Sofern dieses Subjekt im jeweiligen verwaltungsrechtlichen
Kontext nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, kann der Antragsteller im
jeweiligen Verwaltungsverfahren vom Unternehmenträger abweichen. Dies gilt insbesondere
bei Personengesellschaften im Gewerberecht, die i. A. nicht selbst Gewerbetreibende sein
können, sondern deren beteiligte Personen.
G60000163 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Wirtschaftlich Tätiger - Natürliche Person
Mit dieser Rolle wird die natürliche Person identifiziert, die bei Abschluss der
zivilen Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des § 1 HGB bei
Handelsgewerben).
Diese Rolle bezeichnet immer die zivilrechtliche, nach außen am Wirtschaftleben teilnehmende
Person bzw. Personenvereinigung. Sofern dieses Subjekt im jeweiligen verwaltungsrechtlichen
Kontext nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, kann der Antragsteller im
jeweiligen Verwaltungsverfahren vom Unternehmenträger abweichen. Dies gilt insbesondere
bei Personengesellschaften im Gewerberecht, die i. A. nicht selbst Gewerbetreibende sein
können, sondern deren beteiligte Personen.
G60000203 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Wirtschaftlich Tätiger - Natürliche Person (abstrakt, umfassend)
Mit dieser Rolle wird die natürliche Person identifiziert, die bei Abschluss der
zivilen Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des § 1 HGB bei
Handelsgewerben).
Diese Rolle bezeichnet immer die zivilrechtliche, nach außen am Wirtschaftleben teilnehmende
Person bzw. Personenvereinigung. Sofern dieses Subjekt im jeweiligen verwaltungsrechtlichen
Kontext nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, kann der Antragsteller im
jeweiligen Verwaltungsverfahren vom Unternehmenträger abweichen. Dies gilt insbesondere
bei Personengesellschaften im Gewerberecht, die i. A. nicht selbst Gewerbetreibende sein
können, sondern deren beteiligte Personen.
G60000145 • Version 2.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Wirtschaftlich Tätiger - Rechtsfähige Personengesellschaft
Mit dieser Rolle wird die rechtsfähige Personengesellschaft identifiziert, die bei Abschluss der
zivilen Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des § 1 HGB bei
Handelsgewerben).
Diese Rolle bezeichnet immer die zivilrechtliche, nach außen am Wirtschaftleben teilnehmende
Person bzw. Personenvereinigung. Sofern dieses Subjekt im jeweiligen verwaltungsrechtlichen
Kontext nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, kann der Antragsteller im
jeweiligen Verwaltungsverfahren vom Unternehmenträger abweichen. Dies gilt insbesondere
bei Personengesellschaften im Gewerberecht, die i. A. nicht selbst Gewerbetreibende sein
können, sondern deren beteiligte Personen.
G60000165 • Version 2.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Wirtschaftlich Tätiger - Rechtsfähige Personengesellschaft (abstrakt, umfassend)
Mit dieser Rolle wird die rechtsfähige Personengesellschaft identifiziert, die bei Abschluss der zivilen Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des § 1 HGB bei Handelsgewerben).
Diese Rolle bezeichnet immer die zivilrechtliche, nach außen am Wirtschaftsleben teilnehmende Person bzw. Personenvereinigung. Sofern dieses Subjekt im jeweiligen verwaltungsrechtlichen Kontext nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, kann der Antragsteller im jeweiligen Verwaltungsverfahren vom Unternehmensträger abweichen. Dies gilt insbesondere bei Personengesellschaften im Gewerberecht, die i. A. nicht selbst Gewerbetreibende sein können, sondern deren beteiligte Personen.
G60000155 • Version 2.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Wirtschaftlich Tätiger - Sonstige Personenvereinigung
Mit dieser Rolle wird die sonstige Personenvereinigung identifiziert, die bei Abschluss der
zivilen Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des § 1 HGB bei
Handelsgewerben).
Diese Rolle bezeichnet immer die zivilrechtliche, nach außen am Wirtschaftleben teilnehmende
Person bzw. Personenvereinigung. Sofern dieses Subjekt im jeweiligen verwaltungsrechtlichen
Kontext nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, kann der Antragsteller im
jeweiligen Verwaltungsverfahren vom Unternehmenträger abweichen. Dies gilt insbesondere
bei Personengesellschaften im Gewerberecht, die i. A. nicht selbst Gewerbetreibende sein
können, sondern deren beteiligte Personen.
G60000167 • Version 2.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Wirtschaftlich Tätiger - Sonstige Personenvereinigung (abstrakt, umfassend)
Mit dieser Rolle wird die sonstige Personenvereinigung identifiziert, die bei Abschluss der
zivilen Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des § 1 HGB bei
Handelsgewerben).
Diese Rolle bezeichnet immer die zivilrechtliche, nach außen am Wirtschaftleben teilnehmende
Person bzw. Personenvereinigung. Sofern dieses Subjekt im jeweiligen verwaltungsrechtlichen
Kontext nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, kann der Antragsteller im
jeweiligen Verwaltungsverfahren vom Unternehmenträger abweichen. Dies gilt insbesondere
bei Personengesellschaften im Gewerberecht, die i. A. nicht selbst Gewerbetreibende sein
können, sondern deren beteiligte Personen.
G60000156 • Version 2.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Wirtschaftlich Tätiger (umfassend, abstrakt)
Mit dieser Rolle wird die natürliche Person identifiziert, die bei Abschluss der
zivilen Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des § 1 HGB bei
Handelsgewerben).
Diese Rolle bezeichnet immer die zivilrechtliche, nach außen am Wirtschaftleben teilnehmende
Person bzw. Personenvereinigung. Sofern dieses Subjekt im jeweiligen verwaltungsrechtlichen
Kontext nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, kann der Antragsteller im
jeweiligen Verwaltungsverfahren vom Unternehmenträger abweichen. Dies gilt insbesondere
bei Personengesellschaften im Gewerberecht, die i. A. nicht selbst Gewerbetreibende sein
können, sondern deren beteiligte Personen.
G60000137 • Version 2.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Wirtschaftsgebiet des Veranstaltungsangebots
G05003145 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 12.12.2024
in Bearbeitung
Wirtschaftsprüfer/innen und vereidigte Buchprüfer/innen
G03003749 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Wochenmarkt(§ 67 GewO)
G03003221 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Wochentage
Die Wochentage beinhalten die Tage der Woche.
G60000017 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Wochentage Zeitraum
Die Wochentage beinhalten die Tage der Woche.
G17005732 • Version 1.2 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Wohnanschrift
Wohnanschrift
G05000261 • Version 2.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung