Anzeige nach §13 Trinkwasserverordnung inkl. Nachweise
D03000284 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 22.07.2024
Entwurf
Anzeige nach §7 der Störfall-Verordnung
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs, oder vor einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes schriftlich anzuzeigen.
Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können.
D17000399 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Anzeige nach Bundesartenschutzverordnung Abgang besonders geschützte Wirbeltier-Arten Entgegennahme
Gemäß § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes sind Halter von besonders geschützten Wirbeltieren, ausgenommen die in Anlage 5 aufgeführten Arten, verpflichtet, der zuständigen Behörde den Tierbestand sowie Zu- und Abgänge und Kennzeichnungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss detaillierte Informationen wie Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere enthalten. Außerdem muss jede Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere umgehend gemeldet werden.
D16000031 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Anzeige nach Bundesartenschutzverordnung Zugang besonders geschützter Wirbeltier-Arten Entgegennahme
Gemäß § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes sind Halter von besonders geschützten Wirbeltieren, ausgenommen die in Anlage 5 aufgeführten Arten, verpflichtet, der zuständigen Behörde den Tierbestand sowie Zu- und Abgänge und Kennzeichnungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss detaillierte Informationen wie Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere enthalten. Außerdem muss jede Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere umgehend gemeldet werden.
D16000030 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Anzeige nach Trinkwasserverordnung Entgegennahme
Inhaber von Wasserversorgungsanlagen müssen gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt verschiedenen Anzeigepflichten nachkommen. Das zuständige Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die angezeigte Wasserversorgungsanlage.
D16000351 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Anzeige nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV)
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
1. Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen,
2. ortsveränderliche Anlagen für die Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin.
Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
D17000419 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Anzeigen nach dem Sprengstoffgesetz
Umgang und Verkehr (Handel) mit festen und flüssigen Stoffen und Zubereitungen, die durch nicht außergewöhnliche Beanspruchung (thermisch, mechanisch oder andere) zur Explosion gebracht werden können, werden durch das Sprengstoffgesetz (SprengG) und die zugehörigen Verordnungen geregelt. Für die Überwachung bestimmter Tätigkeiten müssen diese angezeigt werden.
D06000200 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.11.2024
Entwurf
Anzeige Nutzungsaufnahme
Anzeige der Nutzungsaufnahme bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben.
Die Bauherrin/ Der Bauherr muss die Aufnahme der Nutzung genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens zwei Wochen vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilen. Die Anzeige der Nutzungsaufnahme ist nicht notwendig, wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
D13000193 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
fachlich freigegeben (gold)
Anzeige Ortswechsel von Tierausstellungen und Tiermärkte
Wenn Sie Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorher anzeigen (z. B. Wanderzirkus).
D17000610 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 29.05.2024
fachlich freigegeben (silber)
Anzeige Person zur Wahrnehmung von Betreiberpflichten bei Kapital- oder Personengesellschaften
Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen.
D07000342 •
Version 2.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 18.07.2024
Entwurf
Anzeige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung Röntgeneinrichtung oder Störstrahler Entgegennahme
Wer geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt oder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zusammenhang mit ihrer Herstellung prüft oder erprobt, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
D16000213 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Anzeige Störfälle aufgrund Errichtung oder Änderungen Betriebsbereiche Anzeige
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs, oder vor einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dies anzuzeigen.
D16000413 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Anzeige störfallrelevante Änderung nach § 3 Abs. 5b BImSchG
Eine störfallrelevante Änderung nach § 3 Absatz 5b BImSchG ist der zuständigen Behörde vom Betreiber schriftlich anzuzeigen.
D07000333 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 18.07.2024
Entwurf
Anzeige Tätigkeiten Asbest
Objektbezogene oder unternehmensbezogene Anzeige von Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann, oder ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige für Tätigkeiten geringen Umfangs.
D00000214 •
Version 1.2 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
fachlich freigegeben (gold)
Anzeige Tiergehege Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und Betrieb Entgegennahme
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen zur Haltung wild lebender Tiere außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden für mindestens sieben Tage im Jahr und sind nicht als Zoos definiert. Sie müssen so errichtet und betrieben werden, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und den Zugang zu Wäldern und Gewässern nicht unangemessen einschränken. Jede Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Tiergeheges muss der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus angezeigt werden. Ausnahmen gelten für Gehege unter staatlicher Aufsicht, solche, die nur kurzzeitig oder auf kleiner Fläche bestehen, oder solche mit wenigen Tieren oder solchen mit geringen Haltungsanforderungen.
D16000525 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Anzeige Trinkwasserverordnung
Inhaber von Wasserversorgungsanlagen müssen gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt verschiedene Anzeigepflichten nachkommen. Das zuständige Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die angezeigte Wasserversorgungsanlage.
D00000412 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 28.08.2024
Entwurf
Anzeige über Änderung eines Betriebsleiters, Zweigniederlassungsleiters oder eines gesetzlichen Vertreters bei Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern Entgegennahme (FIM)
FIM Stammdatenschema zu der Leistung 99050166261000 Anzeige über Änderung eines Betriebsleiters, Zweigniederlassungsleiters oder eines gesetzlichen Vertreters bei Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern Entgegennahme
D05000829 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 27.03.2025
Entwurf
Anzeige über Änderungen am Versicherungsstatus von Wohnimmobilienverwaltern Entgegennahme
Als Versicherungsunternehmen müssen Sie die Beendigung oder Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung von bei Ihnen versicherten Wohnimmobilienverwaltern unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde melden.
- Anzeige als Versicherungsunternehmen über eine Änderung am Versicherungsschutz von Wohnimmobilienverwaltern Entgegennahme
- Versicherungsunternehmen müssen Änderungen am Status der Berufshaftpflichtversicherung von bei ihnen versicherten Wohnimmobilienverwaltern bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde melden
- Dies ist insbesondere bei Nichtzustandekommen, Beendigung eines Vertrages oder bei dem Ausscheiden aus einem Gruppenversicherungsvertrag der Fall
- Zuständig: Die für die Erlaubniserteilung nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nummer 4 GewO zuständige Behörde
D05000971 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 13.11.2024
Entwurf
Anzeige über Aufstellung von Fliegenden Bauten
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung nicht zu erwarten ist.
D13000110 •
Version 2.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
fachlich freigegeben (gold)
Anzeige über die Aufnahme eines Gewässer oder Gewässerabschnitts in das Verzeichnis regelmäßig trockenfallender Gewässer
Gewässer oder Gewässerabschnitte können als trockenfallend angezeigt und in das Verzeichnis regelmäßig trockenfallender Gewässer eingetragen werden.
D03000326 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf