Anzeige von Bohrarbeiten
Wenn ein Bergbaubetrieb Bohrungen durchführen möchte, die mehr
als 100 Meter tief in den Boden eindringen, muss man dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen. Man muss keine Anzeige einreichen, wenn man bereits einen Betriebsplan eingereicht hat.
D07000037 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 02.05.2025
Entwurf
Anzeige von Bohrarbeiten
Wenn ein Bergbaubetrieb Bohrungen durchführen möchte, die mehr als 100 Meter tief in den Boden eindringen, muss dies der zuständigen Bergbehörde vorab angezeigt werden.
Für die Anzeige von Bohrungen bis 100 Meter Bohrstrecke sind keine weiteren technischen Daten zur Bohranlage, zum Betrieb oder zur technischen Nutzung (z.B. Installationspläne für Wärmepumpen) einzureichen.
Bohrungen über 100 Meter Bohrstrecke unterliegen dem Bundesberggesetz; demnach wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Betriebsplan sowie die behördliche Genehmigung zur Durchführung von Bergbauarbeiten benötigt.
Wird eine Anzeige der Bohrarbeiten nicht rechtzeitig eingereicht, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 EUR verhängt werden.
Es muss keine Anzeige eingereicht werden, wenn bereits ein Betriebsplan eingereicht wurde.
Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Wasserrechts, des Baurechts, des Abfallrechts, des Naturschutzrechts und gegebenenfalls danach erforderlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse sowie Eigentums- und Besitzverhältnisse bleiben davon unberührt . Die eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse müssen bei den jeweils zuständigen unteren Verwaltungsrechtsbehörden beantragt werden.
D17000501 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Anzeige von Bohrarbeiten (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid:
Wenn ein Bergbaubetrieb Bohrungen durchführen möchte, die mehr als 100 Meter tief in den Boden eindringen, muss man dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen. Man muss keine Anzeige einreichen, wenn man bereits einen Betriebsplan eingereicht hat.
D07000071 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Anzeige von Bohrarbeiten (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Wenn ein Bergbaubetrieb Bohrungen durchführen möchte, die mehr als 100 Meter tief in den Boden eindringen, muss dies der zuständigen Bergbehörde vorab angezeigt werden. Für die Anzeige von Bohrungen bis 100 Meter Bohrstrecke sind keine weiteren technischen Daten zur Bohranlage, zum Betrieb oder zur technischen Nutzung (z.B. Installationspläne für Wärmepumpen) einzureichen. Bohrungen über 100 Meter Bohrstrecke unterliegen dem Bundesberggesetz; demnach wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Betriebsplan sowie die behördliche Genehmigung zur Durchführung von Bergbauarbeiten benötigt. Wird eine Anzeige der Bohrarbeiten nicht rechtzeitig eingereicht, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 EUR verhängt werden. Es muss keine Anzeige eingereicht werden, wenn bereits ein Betriebsplan eingereicht wurde. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Wasserrechts, des Baurechts, des Abfallrechts, des Naturschutzrechts und gegebenenfalls danach erforderlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse sowie Eigentums- und Besitzverhältnisse bleiben davon unberührt. Die eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse müssen bei den jeweils zuständigen unteren Verwaltungsrechtsbehörden beantragt werden.
D17000594 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Anzeige von Heimarbeit mit besonderem Gefahrenschutz
99006049261000 Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme
Ein Unternehmen muss Personen, die es in Heimarbeit beschäftigt und für deren Durchführung Gefahrenschutz Vorschriften gelten, dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und dem Ordnungsamt melden.
D17000402 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Anzeige von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen
Die Anzeige dient dazu, die Gemeinde über die Zweckentfremdung von Wohnraum zu unterrichten.
D13000109 •
Version 2.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
fachlich freigegeben (gold)
Anzeige von reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten
Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.
D05000767 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Anzeige von verantwortlichen Personen - Abberufung
In Bergbaubetrieben müssen die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf Sicherheit und Ordnung im Bergbau klar geregelt sein. Neben Unternehmerinnen und Unternehmern und ihren Vertretungspersonen sorgen auch sogenannte „verantwortliche Personen“ für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf. Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Verantwortliche Personen gewährleisten beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder kontrollieren die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen. Werden keine verantwortlichen Personen bestellt, ist man als Unternehmerin oder Unternehmer unmittelbar verantwortlich. Wenn man verantwortliche Personen in seinem Betrieb abberuft, muss man dies der zuständigen Bergbehörde unverzüglich mitteilen. Auch wenn sich die Stellung einer verantwortlichen Person im Betrieb ändert oder man eine weitere verantwortliche Person bestellen möchte, muss man dies mitteilen. Bei Versäumnis droht eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 Euro.
D00000452 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 30.08.2024
Entwurf
Anzeige von verantwortlichen Personen - Abberufung
In Bergbaubetrieben müssen die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf Sicherheit und Ordnung im Bergbau klar geregelt sein. Neben Unternehmerinnen und Unternehmern und ihren Vertretungspersonen sorgen auch sogenannte „verantwortliche Personen“ für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf.
Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Verantwortliche Personen gewährleisten beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder kontrollieren die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen. Werden keine verantwortlichen Personen bestellt, ist man als Unternehmerin oder Unternehmer unmittelbar verantwortlich.
Wenn man verantwortliche Personen in seinem Betrieb abberuft, muss man dies der zuständigen Bergbehörde unverzüglich mitteilen.
Auch wenn sich die Stellung einer verantwortlichen Person im Betrieb ändert oder man eine weitere verantwortliche Person bestellen möchte, muss man dies mitteilen.
Bei Versäumnis droht eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 Euro.
D07000039 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 02.05.2025
Entwurf
Anzeige von verantwortlichen Personen - Abberufung
Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Sobald eine verantwortliche Person in einem Betrieb abberufen wird, muss dies unverzüglich der zuständigen Bergbehörde mitgeteilt werden.
Bei Versäumnis droht eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 Euro.
D17000433 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 02.05.2025
methodisch freigegeben
Anzeige von verantwortlichen Personen - Änderung der Stellung im Betrieb
In Bergbaubetrieben müssen die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf Sicherheit und Ordnung im Bergbau klar geregelt sein. Neben Unternehmerinnen und Unternehmern und ihren Vertretungspersonen sorgen auch sogenannte „verantwortliche Personen“ für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf. Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Verantwortliche Personen gewährleisten beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder kontrollieren die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen. Werden keine verantwortlichen Personen bestellt, ist man als Unternehmerin oder Unternehmer unmittelbar verantwortlich. Wenn sich die Stellung verantwortlicher Personen in seinem Betrieb ändert, muss man dies der zuständigen Bergbehörde unverzüglich mitteilen. Dabei muss man die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen genau beschreiben; ihre Befugnisse müssen den Aufgaben und Fähigkeiten entsprechen. Auch wenn man eine verantwortliche Person im Betrieb bestellt oder eine verantwortliche Person aus dem Betrieb ausscheidet, muss man dies mitteilen. Bei Versäumnis droht eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 Euro.
D00000455 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 30.08.2024
Entwurf
Anzeige von verantwortlichen Personen - Änderung der Stellung im Betrieb
In Bergbaubetrieben müssen die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf Sicherheit und Ordnung im Bergbau klar geregelt sein. Neben Unternehmerinnen und Unternehmern und ihren Vertretungspersonen sorgen auch sogenannte „verantwortliche Personen“ für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf.
Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Verantwortliche Personen gewährleisten beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder kontrollieren die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen. Werden keine verantwortlichen Personen bestellt, ist man als Unternehmerin oder Unternehmer unmittelbar verantwortlich.
Wenn sich die Stellung verantwortlicher Personen in seinem Betrieb ändert, muss man dies der zuständigen Bergbehörde unverzüglich mitteilen. Dabei muss man die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen genau beschreiben; ihre Befugnisse müssen den Aufgaben und Fähigkeiten entsprechen.
Auch wenn man eine verantwortliche Person im Betrieb bestellt oder eine verantwortliche Person aus dem Betrieb ausscheidet, muss man dies mitteilen.
Bei Versäumnis droht eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 Euro.
D07000040 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 02.05.2025
Entwurf
Anzeige von verantwortlichen Personen - Änderung der Stellung im Betrieb
Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Verantwortliche Personen gewährleisten beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder kontrollieren die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen. Werden keine verantwortlichen Personen bestellt, ist der Unternehmer unmittelbar verantwortlich.
Sobald sich die Stellung einer verantwortlichen Person im Betrieb ändert, muss dies unverzüglich der zuständigen Bergbehörde mitgeteilt werden. Dabei müssen die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen genau beschrieben werden und die Befugnisse müssen den Aufgaben und Fähigkeiten entsprechen.
Bei Versäumnis droht eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 Euro.
D17000431 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 02.05.2025
methodisch freigegeben
Anzeige von verantwortlichen Personen - Namhaftmachung / Bestellung
In Bergbaubetrieben müssen die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf Sicherheit und Ordnung im Bergbau klar geregelt sein. Neben Unternehmerinnen und Unternehmern und ihren Vertretungspersonen sorgen auch sogenannte „verantwortliche Personen“ für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf.
Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Verantwortliche Personen gewährleisten beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder kontrollieren die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen. Werden keine verantwortlichen Personen bestellt, ist man als Unternehmerin oder Unternehmer unmittelbar verantwortlich.
Wenn man verantwortliche Personen in seinem Betrieb bestellen möchte, muss man dies der zuständigen Bergbehörde unverzüglich mitteilen. Dabei müssen die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen genau beschrieben werden; ihre Befugnisse müssen den Aufgaben und Fähigkeiten entsprechen.
Auch wenn sich die Stellung einer verantwortlichen Person im Betrieb ändert oder eine verantwortliche Person aus dem Betrieb ausscheidet, muss dies mitgeteilt werden.
Bei Versäumnis droht eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 Euro.
D00000456 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 30.08.2024
Entwurf
Anzeige von verantwortlichen Personen - Namhaftmachung / Bestellung
In Bergbaubetrieben müssen die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf Sicherheit und Ordnung im Bergbau klar geregelt sein. Neben Unternehmerinnen und Unternehmern und ihren Vertretungspersonen sorgen auch sogenannte „verantwortliche Personen“ für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf.
Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Verantwortliche Personen gewährleisten beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder kontrollieren die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen. Werden keine verantwortlichen Personen bestellt, ist man als Unternehmerin oder Unternehmer unmittelbar verantwortlich.
Wenn man verantwortliche Personen in seinem Betrieb bestellen möchte, muss man dies der zuständigen Bergbehörde unverzüglich mitteilen. Dabei müssen die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen genau beschrieben werden; ihre Befugnisse müssen den Aufgaben und Fähigkeiten entsprechen.
Auch wenn sich die Stellung einer verantwortlichen Person im Betrieb ändert oder eine verantwortliche Person aus dem Betrieb ausscheidet, muss dies mitgeteilt werden.
Bei Versäumnis droht eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 Euro.
D07000038 •
Version 2.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 02.05.2025
Entwurf
Anzeige von verantwortlichen Personen - Namhaftmachung / Bestellung
Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden.
Verantwortliche Personen gewährleisten beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder kontrollieren die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen. Werden keine verantwortlichen Personen bestellt, ist der Unternehmer unmittelbar verantwortlich.
Wenn eine verantwortliche Personen in einem Betrieb bestellt wird, muss das der zuständigen Bergbehörde unverzüglich mitgeteilt werden. Dabei müssen die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen genau beschrieben werden und die Befugnisse müssen den Aufgaben und Fähigkeiten entsprechen.
Bei Versäumnis droht eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 Euro.
D17000429 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 02.05.2025
methodisch freigegeben
Anzeige von Viehaustellungen und Viehmärkte
Für Veranstaltungen mit Vieh gelten besondere Pflichten.
Unter Vieh zählen alle in der Landwirtschaft gehaltenen Nutztiere, wie zum Beispiel Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Ziegen.
Als Veranstalterin oder Veranstalter einer Viehausstellung, eines Viehmarktes, einer Viehschau, eines Wettbewerbes mit Vieh oder einer Veranstaltung ähnlicher Art müssen Sie die Durchführung anzeigen.
In der Anzeige müssen Sie die Art der Veranstaltung angegeben.
Die zuständige Behörde kann die Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.
D17000626 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 29.05.2024
fachlich freigegeben (silber)
Anzeige von Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen (FIM-Bundesstammdatenschema)
Inhaber von Wasserversorgungsanlagen müssen gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt verschiedene Anzeigepflichten nachkommen. Das zuständige Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die angezeigte Wasserversorgungsanlage.
D03000313 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Anzeige von Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen inkl. Nachweise (FIM-Landesstammdatenschema)
Inhaber von Wasserversorgungsanlagen müssen gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt verschiedenen Anzeigepflichten nachkommen. Das zuständige Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die angezeigte Wasserversorgungsanlage.
D03000263 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Anzeige vorübergehender Betrieb Gaststätte
Die Anzeige vorübergehender Betrieb Gaststätte ist das Dokument, das die Person, die eine Gaststätte vorübergehend betreiben will, an die zuständige Behörde übermittelt.
D06000216 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.11.2024
Entwurf