Benennung einer Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen (Aufnahme in das Verzeichnis der Kontrollstellen) Registrierung für Forstpflanzen und Holz
Wenn Sie eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitlichen Kontrollen betreiben wollen, müssen Sie die Benennung (Aufnahme in das „Verzeichnis der Kontrollstellen“) beantragen. Für Forstpflanzen und Holz ist ebenfalls eine Registrierung notwendig.
D05000551 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Benutzung Gewässer Bewilligung
Die Benutzung eines Gewässers erfordert grundsätzlich eine Erlaubnis oder Bewilligung, es sei denn, gesetzliche Ausnahmen greifen. Solche Ausnahmen gelten bei der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder bei militärischen Übungen und Erprobungen, solange keine erheblichen Beeinträchtigungen oder negativen Veränderungen der Gewässereigenschaften zu erwarten sind. In diesen Fällen muss die zuständige Behörde rechtzeitig informiert werden. Erlaubnisse und Bewilligungen gehen, sofern nicht anders bestimmt, mit der Wasserbenutzungsanlage oder dem Grundstück auf den Rechtsnachfolger über.
D16000255 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Benutzung Gewässer Erlaubnis
Die Benutzung eines Gewässers erfordert grundsätzlich eine Erlaubnis oder Bewilligung, es sei denn, gesetzliche Ausnahmen greifen. Solche Ausnahmen gelten bei der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder bei militärischen Übungen und Erprobungen, solange keine erheblichen Beeinträchtigungen oder negativen Veränderungen der Gewässereigenschaften zu erwarten sind. In diesen Fällen muss die zuständige Behörde rechtzeitig informiert werden. Erlaubnisse und Bewilligungen gehen, sofern nicht anders bestimmt, mit der Wasserbenutzungsanlage oder dem Grundstück auf den Rechtsnachfolger über.
D16000254 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Benutzung Gewässer Erlaubnis Widerruf
Mit dem Widerruf der Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers wird das Recht ein Gewässer in einem bestimmten Zweck zu benutzen widerrufen. Hierfür wird der vorher ausgestellte Erlaubnisbescheid geprüft und die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis geprüft.
D16000266 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Benutzung Gewässers Erlaubnis
Die Benutzung eines Gewässers bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis oder Bewilligung durch die zuständige Behörde. Eine Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.
D16000499 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Benutzung Gewässer vorzeitiger Beginn Zulassung
Die zuständige Behörde kann im Rahmen eines Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens auf Antrag den vorzeitigen Beginn der Gewässerbenutzung zulassen, wenn eine positive Entscheidung wahrscheinlich ist, ein öffentliches oder berechtigtes Interesse besteht und der Benutzer sich verpflichtet, verursachte Schäden zu ersetzen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, falls die Erlaubnis nicht erteilt wird. Diese Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
D16000258 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Benutzung Gewässer Widerruf
Mit dem Widerruf der Erlaubnis oder der Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers wird das Recht ein Gewässer in einem bestimmten Zweck zu benutzen widerrufen. Hierfür wird die vorher ausgestellte Erlaubnis oder der Bewilligungsbescheid geprüft und die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis oder der Bewilligung geprüft. Bei dem allgemeinen Widerruf kann aber auch der Widerruf von Alten Rechten und Befugnissen als auch der Widerruf zur Erlaubnis eines frühzeitigen Beginns geprüft werden.
D16000262 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 26.09.2024
Entwurf
Berechnung Bruttorauminhalt
Die DIN-Norm 277-1 dient der Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten im Hochbau während der Planung, der Bauausführung und der Nutzung von Bauwerken. Sie erstreckt sich dabei auf die Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken sowie auf die Grundflächen des Grundstücks.
D13000258 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
fachlich freigegeben (gold)
Berechnung Nettogrundfläche
Die DIN-Norm 277-2 dient der Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau.
D13000259 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
fachlich freigegeben (gold)
Berechtigungsbescheid Berechtigungszertifikat
Berechtigungsbescheid für den Erwerb eines technischen Berechtigungszertifikats. Für jeden elektronischen Dienst ist ein technisches Berechtigungszertifikat erforderlich, welches die gegenseitige Authentisierung von Nutzer und Anbieter ermöglicht. Das technische Berechtigungszertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, die vom Chip des Personalausweises vor jedem Lesevorgang geprüft wird. Es legt fest, welche personen- und ausweisbezogenen Daten der Anbieter eines Dienstes aus dem Personalausweis des Nutzers abfragen darf.
D00000246 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
fachlich freigegeben (gold)
Bergbau Bewilligung (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Mit einer bergrechtlichen Bewilligung darf man als Einziger in einem festgelegten Gebiet den erteilten Bodenschatz aufsuchen und abbauen. Dazu muss man einen Antrag bei der zuständigen Bergbehörde stellen. Mit einer Bewilligung darf man noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder das Abtragen von Erdschichten. Die Bewilligung stellt lediglich einen Rechtstitel dar, mit dem der innehabenden Person das ausschließliche Recht zugewiesen wird, innerhalb eines festgelegten Gebietes bestimmte Bodenschätze abzubauen. Die gewonnenen Bodenschätze gehen dann in das Eigentum des Inhabenden der Bewilligung über. Wenn man den Abbau technisch umsetzen möchte, muss man weitere Anträge, zum Beispiel für die Zulassung von Betriebsplänen, bei der zuständigen Behörde einreichen. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, darf man derartige bergbauliche Maßnahmen durchführen. Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium. Das Gebiet, auf das sich die Bewilligung bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
D07000076 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Bergbau Bewilligung (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid:
Mit einer bergrechtlichen Bewilligung darf man als Einziger in einem festgelegten Gebiet den erteilten Bodenschatz aufsuchen und abbauen. Dazu muss man einen Antrag bei der zuständigen Bergbehörde stellen. Mit einer Bewilligung darf man noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder das Abtragen von Erdschichten. Die Bewilligung stellt lediglich einen Rechtstitel dar, mit dem der innehabenden Person das ausschließliche Recht zugewiesen wird, innerhalb eines festgelegten Gebietes bestimmte Bodenschätze abzubauen. Die gewonnenen Bodenschätze gehen dann in das Eigentum des Inhabenden der Bewilligung über. Wenn man den Abbau technisch umsetzen möchte, muss man weitere Anträge, zum Beispiel für die Zulassung von Betriebsplänen, bei der zuständigen Behörde einreichen. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, darf man derartige bergbauliche Maßnahmen durchführen. Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium. Das Gebiet, auf das sich die Bewilligung bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
D17000217 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Bergbau Bewilligung Aufhebung (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Mit einer bergrechtlichen Bewilligung darf der Inhabende einer Bewilligung als Einziger in einem festgelegten Gebiet den erteilten Bodenschatz aufsuchen und abbauen. Man kann diese Bewilligung vollständig oder teilweise aufheben lassen, sowohl gegenständlich (einzelne Bodenschätze) als auch räumlich. Dazu muss ein Antrag bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es müssen keine Gründe für eine Aufhebung angegeben werden.
D17000286 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Bergbau Bewilligung Aufhebung (Ablehnungsbescheid aufgrund Nichtzuständigkeit)
Ablehnungsbescheid: Mit einer bergrechtlichen Bewilligung darf der Inhabende einer Bewilligung als Einziger in einem festgelegten Gebiet den erteilten Bodenschatz aufsuchen und abbauen. Man kann diese Bewilligung vollständig oder teilweise aufheben lassen, sowohl gegenständlich (einzelne Bodenschätze) als auch räumlich. Dazu muss ein Antrag bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es müssen keine Gründe für eine Aufhebung angegeben werden.
D07000078 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Bergbau Bewilligung Aufhebung (Bescheid (Teil-) Aufhebung)
Bescheid (Teil-) Aufhebung: Mit einer bergrechtlichen Bewilligung darf der Inhabende einer Bewilligung als Einziger in einem festgelegten Gebiet den erteilten Bodenschatz aufsuchen und abbauen. Man kann diese Bewilligung vollständig oder teilweise aufheben lassen, sowohl gegenständlich (einzelne Bodenschätze) als auch räumlich. Dazu muss ein Antrag bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es müssen keine Gründe für eine Aufhebung angegeben werden.
D07000077 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Bergbau Bewilligung Aufhebung (Bescheid (Teil-) Aufhebung)
Bescheid (Teil-) Aufhebung: Mit einer bergrechtlichen Bewilligung darf der Inhabende einer Bewilligung als Einziger in einem festgelegten Gebiet den erteilten Bodenschatz aufsuchen und abbauen. Man kann diese Bewilligung vollständig oder teilweise aufheben lassen, sowohl gegenständlich (einzelne Bodenschätze) als auch räumlich. Dazu muss ein Antrag bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es müssen keine Gründe für eine Aufhebung angegeben werden.
D17000285 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Bergbau Bewilligung (Bewilligungsbescheid)
Bewilligungsbescheid: Mit einer bergrechtlichen Bewilligung darf man als Einziger in einem festgelegten Gebiet den erteilten Bodenschatz aufsuchen und abbauen. Dazu muss man einen Antrag bei der zuständigen Bergbehörde stellen. Mit einer Bewilligung darf man noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder das Abtragen von Erdschichten. Die Bewilligung stellt lediglich einen Rechtstitel dar, mit dem der innehabenden Person das ausschließliche Recht zugewiesen wird, innerhalb eines festgelegten Gebietes bestimmte Bodenschätze abzubauen. Die gewonnenen Bodenschätze gehen dann in das Eigentum des Inhabenden der Bewilligung über. Wenn man den Abbau technisch umsetzen möchte, muss man weitere Anträge, zum Beispiel für die Zulassung von Betriebsplänen, bei der zuständigen Behörde einreichen. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, darf man derartige bergbauliche Maßnahmen durchführen. Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium. Das Gebiet, auf das sich die Bewilligung bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
D07000075 •
Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Bergbau Bewilligung (Bewilligungsbescheid)
Bewilligungsbescheid:
Mit einer bergrechtlichen Bewilligung darf man als Einziger in einem festgelegten Gebiet den erteilten Bodenschatz aufsuchen und abbauen. Dazu muss man einen Antrag bei der zuständigen Bergbehörde stellen. Mit einer Bewilligung darf man noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder das Abtragen von Erdschichten. Die Bewilligung stellt lediglich einen Rechtstitel dar, mit dem der innehabenden Person das ausschließliche Recht zugewiesen wird, innerhalb eines festgelegten Gebietes bestimmte Bodenschätze abzubauen. Die gewonnenen Bodenschätze gehen dann in das Eigentum des Inhabenden der Bewilligung über. Wenn man den Abbau technisch umsetzen möchte, muss man weitere Anträge, zum Beispiel für die Zulassung von Betriebsplänen, bei der zuständigen Behörde einreichen. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, darf man derartige bergbauliche Maßnahmen durchführen. Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium. Das Gebiet, auf das sich die Bewilligung bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
D17000216 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Bergbau Erlaubnis (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um einen oder mehrere Bodenschätze aufsuchen zu können, muss man eine bergrechtliche Erlaubnis beantragen. Dieser Antrag kann bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es gibt 3 Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen: * Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken: ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen * Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken: ausnahmslos für Forschungszwecke * Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung, um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln. Mit der Aufsuchungserlaubnis darf man noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Die Erlaubnis stellt lediglich einen Rechtstitel dar, in dem zugesprochenen Erlaubnisfeld Bodenschätze zu erkunden. Bezogen auf die gewerbliche Aufsuchungserlaubnis wird den Inhabenden hier ein grundsätzliches und ausschließliches Recht zugewiesen. Das heißt eine gewerbliche Erlaubnis für einen bestimmten Bodenschatz kann nicht von einer weiteren gewerblichen Erlaubnis für denselben Bodenschatz am selben Erdoberflächenpunkt überdeckt werden. Ausgenommen von der Ausschließlichkeit sind die wissenschaftlichen und großräumigen Aufsuchungen von bergfreien Bodenschätzen, da hier das Aufsuchungsziel ein anderes ist. Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Edel- und Buntmetalle sowie Salze. Das Gebiet, auf das sich die Erlaubnis bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
D07000066 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Bergbau Erlaubnis (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um einen oder mehrere Bodenschätze aufsuchen zu können, muss man eine bergrechtliche Erlaubnis beantragen. Dieser Antrag kann bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden.
Es gibt 3 Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen:
* Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken: ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen
* Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken: ausnahmslos für Forschungszwecke
* Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung, um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln.
Mit der Aufsuchungserlaubnis darf man noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Die Erlaubnis stellt lediglich einen Rechtstitel dar, in dem zugesprochenen Erlaubnisfeld Bodenschätze zu erkunden. Bezogen auf die gewerbliche Aufsuchungserlaubnis wird den Inhabenden hier ein grundsätzliches und ausschließliches Recht zugewiesen. Das heißt eine gewerbliche Erlaubnis für einen bestimmten Bodenschatz kann nicht von einer weiteren gewerblichen Erlaubnis für denselben Bodenschatz am selben Erdoberflächenpunkt überdeckt werden. Ausgenommen von der Ausschließlichkeit sind die wissenschaftlichen und großräumigen Aufsuchungen von bergfreien Bodenschätzen, da hier das Aufsuchungsziel ein anderes ist. Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Edel- und Buntmetalle sowie Salze. Das Gebiet, auf das sich die Erlaubnis bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
D17000261 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben