Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zur Erstattung von Gutachten Handwerk
Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 Handwerksordnung in Verbindung mit den §§ 36 und 36a Gewerbeordnung
D05000179 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 27.03.2025
Entwurf
Bestellung verantwortliche Person nach Sprengstoffgesetz Anzeige
Als Inhabende eines Betriebes, welcher den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, muss man eine verantwortliche Person schriftlich bestellen. Der Name, Anschrift und die Geburtsdaten der schriftlich bestellten verantwortlichen Person muss der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden. Die zu betrachtenden verantwortlichen Personen werden definiert.
D16000481 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 27.09.2024
Entwurf
Bestellung verantwortliche Person nach Sprengstoffgesetz Anzeige
Gemäß § 21 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) müssen die Namen der verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 unverzüglich nach deren Bestellung der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Ebenso ist das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen unverzüglich anzuzeigen.
D16000522 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 27.09.2024
Entwurf
Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger Aufhebung
Wer seine/ihre Tätigkeit als bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger*in beenden möchte, muss die Aufhebung der Bestellung bei der zuständigen Behörde beantragen.
D05000349 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Beteiligungsverfahren Bauleitplanung
Die Öffentlichkeit - zu der auch Kinder und Jugendliche gehören - kann sich während des Aufstellungsverfahrens zu einem Flächennutzungsplan zu vorgegebenen Verfahrensschritten (während der Offenlegung und beim Regelverfahren auch zur frühzeitigen Beteiligung) zur Planung äußern.
D05000045 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 19.11.2024
Entwurf
Betreiberwechsel Anlage Umgang wassergefährdende Stoffe
D16000559 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 29.09.2024
Entwurf
Betreuungsurkunde
Die Betreuungsurkunde wird als Nachweis für eine Bevollmächtigung benötigt.
D00000347 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 28.08.2024
Entwurf
Betriebe für die klimaschutzgerechte Installation, Wartung und Instandhaltung von Anlagen Zertifizierung
Wenn Sie Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, warten, in Stand halten, reparieren oder stilllegen, sowie auf Dichtheit kontrollieren oder die Gase zurückgewinnen möchten, benötigen Sie ein Unternehmenszertifikat nach § 6 ChemKlimaschutzV. Eine Bescheinigung zur Zertifizierung des Betriebes wird Ihnen, als Unternehmen, welches entsprechende Anlagen/Anwendungen installiert, wartet oder instand hält, auf Antrag erteilt. Hierzu müssen Sie als Unternehmen nachweisen können, dass Sie über ausreichend sachkundiges Personal (Sachkundebescheinigung gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung) und die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.
D05000861 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Betrieb einer Krankenhausapotheke Erlaubnis
Für den Betrieb einer Krankenhausapotheke benötigen Sie eine Betriebserlaubnis. Diese können Sie bei der örtlich zuständigen Stelle beantragen.
D05000341 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Betriebsanweisung (Asbest)
Schriftliche Anweisung für Arbeiten mit Asbest mit Angaben zu Arbeitsplatz, Tätigkeit, Gefahrstoffbezeichnung, Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrenfall, Erste Hilfe und sachgerechter Entsorgung.
D00000220 •
Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
fachlich freigegeben (gold)
Betriebsfortführung - Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung
Wenn Ihnen die Ausübung des Gewerbebetriebs wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine/n Stellvertreter*in fortzuführen, der/die die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet. Der/die Stellvertreter*in muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen. Die Gestattung kann befristet und mit Nebenbestimmungen erteilt werden
D05000949 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Betriebsplanverfahren Abschlussbetriebsplan (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um die Maßnahmen zur Einstellung eines Bergbaubetriebes durchführen zu können, braucht man einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan dient der Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Für die Zulassung des Abschlussbetriebsplanes sind keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) nötig.
D07000064 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Betriebsplanverfahren Abschlussbetriebsplan (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um die Maßnahmen zur Einstellung des Betriebes durchführen zu können, braucht man einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Wenn die bergbaulichen Tätigkeiten im gesamten Betrieb oder nur ein Teil des Betriebes eingestellt werden soll, muss ein Abschluss- oder Teilabschlussbetriebsplan aufgestellt werden. Nach der Durchführung der Arbeiten und der behördlichen Abnahme wird die Bergaufsicht für den Betrieb oder die Teilfläche beendet. Dieser Abschluss- oder Teilabschlussbetriebsplan muss von der Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt, zugelassen werden. Für die Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes sind keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) nötig.
D17000375 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren Abschlussbetriebsplan (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Um die Maßnahmen zur Einstellung eines Bergbaubetriebes durchführen zu können, braucht man einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan dient der Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Für die Zulassung des Abschlussbetriebsplanes sind keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) nötig.
D07000063 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Betriebsplanverfahren Abschlussbetriebsplan (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Um die Maßnahmen zur Einstellung des Betriebes durchführen zu können, braucht man einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Wenn die bergbaulichen Tätigkeiten im gesamten Betrieb oder nur ein Teil des Betriebes eingestellt werden soll, muss ein Abschluss- oder Teilabschlussbetriebsplan aufgestellt werden. Nach der Durchführung der Arbeiten und der behördlichen Abnahme wird die Bergaufsicht für den Betrieb oder die Teilfläche beendet. Dieser Abschluss- oder Teilabschlussbetriebsplan muss von der Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt, zugelassen werden. Für die Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes sind keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) nötig.
D17000374 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren Hauptbetriebsplan (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um einen Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb errichten und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Ein Betriebsplan dient der Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Mit der Zulassung darf man Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium.
D07000060 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Betriebsplanverfahren Hauptbetriebsplan (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um einen Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb errichten und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Die Zulassung erteilt die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Genehmigung und Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Zeitraum, den der Hauptbetriebsplan beschreibt, umfasst in der Regel maximal 2 Jahre. In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde auch festlegen, dass Betriebspläne für bis zu 4 Jahre aufgestellt werden dürfen. Die Bergbehörde wägt ab zwischen der sicheren Versorgung mit Rohstoffen/Bodenschätzen und den resultierenden Auswirkungen auf Menschen und Umwelt. Während der Prüfung werden auch Behörden und Stellen beteiligt, die von dem Vorhaben betroffen sein können. Die Behörde prüft dabei auch, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, eine sogenannte UVP-Pflicht, besteht oder nicht. Mit der Zulassung des Hauptbetriebsplans darf man Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Wenn man gemeinsam mit anderen Unternehmen Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten will, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein gemeinschaftlicher Betriebsplan aufgestellt wird.
D17000214 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren Hauptbetriebsplan (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Um einen Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb errichten und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Ein Betriebsplan dient der Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Mit der Zulassung darf man Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium.
D07000059 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Betriebsplanverfahren Hauptbetriebsplan (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Um einen Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb errichten und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Die Zulassung erteilt die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Genehmigung und Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Zeitraum, den der Hauptbetriebsplan beschreibt, umfasst in der Regel maximal 2 Jahre. In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde auch festlegen, dass Betriebspläne für bis zu 4 Jahre aufgestellt werden dürfen. Die Bergbehörde wägt ab zwischen der sicheren Versorgung mit Rohstoffen/Bodenschätzen und den resultierenden Auswirkungen auf Menschen und Umwelt. Während der Prüfung werden auch Behörden und Stellen beteiligt, die von dem Vorhaben betroffen sein können. Die Behörde prüft dabei auch, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, eine sogenannte UVP-Pflicht, besteht oder nicht. Mit der Zulassung des Hauptbetriebsplans darf man Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Wenn man gemeinsam mit anderen Unternehmen Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten will, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein gemeinschaftlicher Betriebsplan aufgestellt wird.
D17000191 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan mit UVP (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um einen Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb errichten, erweitern und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Genehmigung und Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante bergbauliche Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen werden Rahmenbetriebspläne für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen das gesamte Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, muss man ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen lassen. Dazu muss man den Untersuchungsrahmen für den UVP-Bericht festlegen: Inhalt, Umfang, Detailtiefe und zu verwendende Methoden der Untersuchungen. Mit Ihnen und unter Beteiligung weiterer Behörden und Stellen, wird auf der Grundlage einer Kurzbeschreibung des Vorhabens ein Scoping-Termin durchgeführt. Zusätzlich wird hier die Öffentlichkeit beteiligt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung kann nach den Bestimmungen des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) auch in digitaler Form durchgeführt werden. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist in der Regel die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Der Planfeststellungsbeschluss hat noch keine „gestattende“ Wirkung. Man darf noch keine konkreten bergbaulichen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Abraum- oder Gewinnungsarbeiten, seismische Untersuchungen, Bohrplatzherstellung oder die Durchführung von Bohrungen. Dazu müssen in weiteren Schritten gesonderte Verfahren zur Zulassung von durch den Unternehmer einzureichende Haupt- beziehungsweise Sonderbetriebspläne durchgeführt werden. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, darf man konkrete bergbauliche Maßnahmen durchführen.
D07000056 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf