Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan mit UVP (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Verfahren zur Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante bergbauliche Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen werden Rahmenbetriebspläne für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, muss ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist in der Regel die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt.
D17000590 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
fachlich freigegeben (silber)
Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan mit UVP (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Um einen Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb errichten, erweitern und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Genehmigung und Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante bergbauliche Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen werden Rahmenbetriebspläne für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen das gesamte Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, muss man ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen lassen. Dazu muss man den Untersuchungsrahmen für den UVP-Bericht festlegen: Inhalt, Umfang, Detailtiefe und zu verwendende Methoden der Untersuchungen. Mit Ihnen und unter Beteiligung weiterer Behörden und Stellen, wird auf der Grundlage einer Kurzbeschreibung des Vorhabens ein Scoping-Termin durchgeführt. Zusätzlich wird hier die Öffentlichkeit beteiligt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung kann nach den Bestimmungen des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) auch in digitaler Form durchgeführt werden. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist in der Regel die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Der Planfeststellungsbeschluss hat noch keine „gestattende“ Wirkung. Man darf noch keine konkreten bergbaulichen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Abraum- oder Gewinnungsarbeiten, seismische Untersuchungen, Bohrplatzherstellung oder die Durchführung von Bohrungen. Dazu müssen in weiteren Schritten gesonderte Verfahren zur Zulassung von durch den Unternehmer einzureichende Haupt- beziehungsweise Sonderbetriebspläne durchgeführt werden. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, darf man konkrete bergbauliche Maßnahmen durchführen.
D07000055 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan mit UVP (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Verfahren zur Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante bergbauliche Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen werden Rahmenbetriebspläne für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, muss ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist in der Regel die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt.
D17000219 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan ohne UVP (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Wenn ein Unternehmen Bodenschätze suchen, fördern und aufbereiten will, muss man für bestimmte Vorhaben einen Rahmenbetriebsplan aufstellen. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen werden Rahmenbetriebspläne für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann („positives Gesamturteil“). Für einen solchen Rahmenbetriebsplan benötigt man eine Zulassung. Die Zulassung erteilt die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Die Bergbehörde prüft das Vorhaben auf die geplante technische Umsetzung und den Auswirkungen auf Menschen und Umwelt. Hierfür prüft sie den Betriebsplan, um zu entscheiden, ob der Betriebsplan und damit das Vorhaben zugelassen werden kann. Während der Prüfung werden auch Behörden und Stellen beteiligt, die von dem Vorhaben betroffen sein können, beispielsweise Wasser- oder Naturschutzbehörden sowie die Gemeinden. Mit einem zugelassenen Rahmenbetriebsplan darf man noch keine konkreten bergbaulichen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Dazu müssen im weiteren Genehmigungsverfahren gesonderte Verfahren zur Zulassung von Haupt- oder Sonderbetriebsplänen durchgeführt werden. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, darf man konkrete bergbauliche Maßnahmen durchführen. Je nachdem, wie das bergbauliches Vorhaben konkret aussieht, kann für die Zulassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVPV) nötig sein.
D07000058 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan ohne UVP (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Verfahren zur Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Er wird im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann. Für einen solchen Rahmenbetriebsplan benötigt man eine Zulassung. Die Zulassung erteilt die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Mit einem zugelassenen Rahmenbetriebsplan darf man noch keine konkreten bergbaulichen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Dazu muss im weiteren Genehmigungsverfahren ein Haupt- oder Sonderbetriebsplan eingereicht werden. Erst wenn dieser von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden ist, darf man konkrete bergbauliche Maßnahmen durchführen.
D17000370 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan ohne UVP (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Wenn ein Unternehmen Bodenschätze suchen, fördern und aufbereiten will, muss man für bestimmte Vorhaben einen Rahmenbetriebsplan aufstellen. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen werden Rahmenbetriebspläne für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann („positives Gesamturteil“). Für einen solchen Rahmenbetriebsplan benötigt man eine Zulassung. Die Zulassung erteilt die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Die Bergbehörde prüft das Vorhaben auf die geplante technische Umsetzung und den Auswirkungen auf Menschen und Umwelt. Hierfür prüft sie den Betriebsplan, um zu entscheiden, ob der Betriebsplan und damit das Vorhaben zugelassen werden kann. Während der Prüfung werden auch Behörden und Stellen beteiligt, die von dem Vorhaben betroffen sein können, beispielsweise Wasser- oder Naturschutzbehörden sowie die Gemeinden. Mit einem zugelassenen Rahmenbetriebsplan darf man noch keine konkreten bergbaulichen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Dazu müssen im weiteren Genehmigungsverfahren gesonderte Verfahren zur Zulassung von Haupt- oder Sonderbetriebsplänen durchgeführt werden. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, darf man konkrete bergbauliche Maßnahmen durchführen. Je nachdem, wie das bergbauliches Vorhaben konkret aussieht, kann für die Zulassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVPV) nötig sein.
D07000057 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan ohne UVP (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Verfahren zur Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Er wird im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann. Für einen solchen Rahmenbetriebsplan benötigt man eine Zulassung. Die Zulassung erteilt die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Mit einem zugelassenen Rahmenbetriebsplan darf man noch keine konkreten bergbaulichen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Dazu muss im weiteren Genehmigungsverfahren ein Haupt- oder Sonderbetriebsplan eingereicht werden. Erst wenn dieser von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden ist, darf man konkrete bergbauliche Maßnahmen durchführen.
D17000218 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren Sonderbetriebsplan (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Ein Betriebsplan dient der Betriebsüberwachung. Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Für besondere Arbeiten und Anlagen, die sich aufgrund ihres Detailgrades nicht für die Aufnahme in den Hauptbetriebsplan eignen, kann die zuständige Behörde Sonderbetriebspläne fordern. Ein Betriebsplan umfasst umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Sonderbetriebspläne müssen, ebenso wie Rahmen- und Hauptbetriebspläne, von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Sonderbetriebsplanverfahren eignen sich nur für Verfahren, in denen keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) erforderlich ist.
D07000061 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Betriebsplanverfahren Sonderbetriebsplan (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Genehmigung und Betriebsüberwachung. Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Für besondere Arbeiten und Anlagen, die sich aufgrund ihres Detailgrades nicht für die Aufnahme in den Hauptbetriebsplan eignen, kann die zuständige Bergbehörde Sonderbetriebspläne fordern. Ein Betriebsplan umfasst umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Sonderbetriebspläne enthalten Maßnahmen, die zwar Teil des Hauptbetriebsplans sind, sich aber nicht auf die im Hauptbetriebsplan festgelegte Dauer begrenzen lassen oder die spezielle Maßnahmen betreffen. Sonderbetriebspläne müssen, ebenso wie Rahmen- und Hauptbetriebspläne, von der Bergbehörde des Bundeslandes zugelassen werden, in dem das Aufsuchungs-, Gewinnungs-, oder Aufbereitungsbetrieb liegt. Sonderbetriebsplanverfahren eigenen sich nur für Verfahren, in denen keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) erforderlich ist.
D17000372 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren Sonderbetriebsplan (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Ein Betriebsplan dient der Betriebsüberwachung. Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Für besondere Arbeiten und Anlagen, die sich aufgrund ihres Detailgrades nicht für die Aufnahme in den Hauptbetriebsplan eignen, kann die zuständige Behörde Sonderbetriebspläne fordern. Ein Betriebsplan umfasst umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Sonderbetriebspläne müssen, ebenso wie Rahmen- und Hauptbetriebspläne, von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Sonderbetriebsplanverfahren eignen sich nur für Verfahren, in denen keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) erforderlich ist.
D07000062 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Betriebsplanverfahren Sonderbetriebsplan (Zulassungsbescheid)
Zulassungsbescheid: Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Genehmigung und Betriebsüberwachung. Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Für besondere Arbeiten und Anlagen, die sich aufgrund ihres Detailgrades nicht für die Aufnahme in den Hauptbetriebsplan eignen, kann die zuständige Bergbehörde Sonderbetriebspläne fordern. Ein Betriebsplan umfasst umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Sonderbetriebspläne enthalten Maßnahmen, die zwar Teil des Hauptbetriebsplans sind, sich aber nicht auf die im Hauptbetriebsplan festgelegte Dauer begrenzen lassen oder die spezielle Maßnahmen betreffen. Sonderbetriebspläne müssen, ebenso wie Rahmen- und Hauptbetriebspläne, von der Bergbehörde des Bundeslandes zugelassen werden, in dem das Aufsuchungs-, Gewinnungs-, oder Aufbereitungsbetrieb liegt. Sonderbetriebsplanverfahren eigenen sich nur für Verfahren, in denen keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) erforderlich ist.
D17000373 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren UVP-Pflicht (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Wenn ein Unternehmen im Bergbau tätig ist und ein bergbauliches Neuvorhaben plant, muss die zuständige Behörde eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung durchführen. Mit dieser Vorprüfung stellt die Behörde fest, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtend ist. Der Vorhabensträger ist verpflichtet die Vorprüfung vorzubereiten und der zuständigen Behörde relevante Angaben zu den Merkmalen des Neuvorhabens, des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen zu machen.
D07000050 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Betriebsplanverfahren UVP-Pflicht (Ablehnungsbescheid)
Ablehnungsbescheid: Wenn ein Unternehmen im Bergbau tätig ist und ein bergbauliches Neuvorhaben plant, muss die zuständige Behörde eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung durchführen. Mit dieser Vorprüfung stellt die Behörde fest, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtend ist. Der Vorhabenträger ist verpflichtet die Vorprüfung vorzubereiten und der zuständigen Behörde relevante Angaben zu den Merkmalen des Neuvorhabens, des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen zu machen. Welche Vorhaben sich für die allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung qualifizieren, kann man der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ der Anlage 1 aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entnehmen.
D17000599 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren UVP-Pflicht (Feststellungsbescheid Durchführung mit UVP)
Feststellungsbescheid Durchführung mit UVP: Wenn ein Unternehmen im Bergbau tätig ist und ein bergbauliches Neuvorhaben plant, muss die zuständige Behörde eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung durchführen. Mit dieser Vorprüfung stellt die Behörde fest, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtend ist. Der Vorhabensträger ist verpflichtet die Vorprüfung vorzubereiten und der zuständigen Behörde relevante Angaben zu den Merkmalen des Neuvorhabens, des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen zu machen.
D07000052 •
Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Betriebsplanverfahren UVP-Pflicht (Feststellungsbescheid Durchführung mit UVP)
Feststellungsbescheid Durchführung mit UVP: Wenn ein Unternehmen im Bergbau tätig ist und ein bergbauliches Neuvorhaben plant, muss die zuständige Behörde eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung durchführen. Mit dieser Vorprüfung stellt die Behörde fest, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtend ist. Der Vorhabenträger ist verpflichtet die Vorprüfung vorzubereiten und der zuständigen Behörde relevante Angaben zu den Merkmalen des Neuvorhabens, des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen zu machen. Welche Vorhaben sich für die allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung qualifizieren, kann man der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ der Anlage 1 aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entnehmen.
D17000601 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Betriebsplanverfahren UVP-Pflicht (Feststellungsbescheid Durchführung ohne UVP)
Feststellungsbescheid Durchführung ohne UVP: Wenn ein Unternehmen im Bergbau tätig ist und ein bergbauliches Neuvorhaben plant, muss die zuständige Behörde eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung durchführen. Mit dieser Vorprüfung stellt die Behörde fest, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtend ist. Der Vorhabensträger ist verpflichtet die Vorprüfung vorzubereiten und der zuständigen Behörde relevante Angaben zu den Merkmalen des Neuvorhabens, des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen zu machen.
D07000051 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
Betriebsplanverfahren UVP-Pflicht (Feststellungsbescheid Durchführung ohne UVP)
Feststellungsbescheid Durchführung ohne UVP: Wenn ein Unternehmen im Bergbau tätig ist und ein bergbauliches Neuvorhaben plant, muss die zuständige Behörde eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung durchführen. Mit dieser Vorprüfung stellt die Behörde fest, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtend ist. Der Vorhabenträger ist verpflichtet die Vorprüfung vorzubereiten und der zuständigen Behörde relevante Angaben zu den Merkmalen des Neuvorhabens, des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen zu machen. Welche Vorhaben sich für die allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung qualifizieren, kann man der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ der Anlage 1 aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entnehmen.
D17000600 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
methodisch freigegeben
Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen Erlaubnis Ersatz nach Verlustanzeige
Zu einem Kraftfahrzeug oder Anhänger gehört eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, bei zulassungsfreien Fahrzeugen eine Betriebserlaubnis/das COC-Papier. Geht etwas davon verloren oder wird gestohlen, müssen Sie dies umgehend Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde melden und eine neue Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis beantragen. Bei Diebstahl ist zudem unverzüglich eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei zu erstatten.
In manchen Fällen verlangt die Zulassungsbehörde, dass Sie zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Fahrzeugdokuments abgeben.
D05000513 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf
BetrSichV - Anerkennung zur Prüfung befähigte Person
Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.
Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befähigten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen.
D17000457 •
Version 0.2 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf
BetrSichV - Anzeige über ein Ereignis gemäß § 19 Abs. 1 BetrSichV
Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den Anhängen 2 und 3 der zuständigen Behörde folgende Ereignisse unverzüglich anzuzeigen:
1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, und
2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.
D17000471 •
Version 0.2 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
Entwurf