Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Gesundheitsaufseher
Die Tätigkeit als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheitsaufseherin“ oder „Gesundheitsaufseher“ führen und in dem Beruf arbeiten.
D05000612 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Hebamme
Die Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme oder Entbindungspfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.
D05000610 •
Version 1.0 •
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Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Kinderkrankenpfleger
Die Tätigkeit als Kinderkrankenpflegerin oder Kinderkrankenpfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Kinderkrankenpflegerin oder als Kinderkrankenpfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Kinderkrankenpflegerin “ oder „Kinderkrankenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.
D05000604 •
Version 1.0 •
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Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Krankenpfleger
Die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger ist in Deutschland reglementiert.
Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Gesundheitsund Krankenpfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und
Krankenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.
D05000608 •
Version 1.0 •
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Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Logopäde
Die Tätigkeit als Logopädin oder Logopäde ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Logopädin oder Logopäde arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Logopädin“ oder „Logopäde“ führen und in dem Beruf arbeiten.
D05000613 •
Version 1.0 •
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Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Masseur
Der Beruf Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“ führen und in dem Beruf arbeiten.
D05000615 •
Version 1.0 •
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Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Medizinisch-technische/r Assistent*in für Funktionsdiagnostik
Die Arbeit als medizinisch-technische Assistentin, medizinischer-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik ist in Deutschland bestimmten Personen vorbehalten. Dies ist gesetzlich geregelt.
Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als medizinisch-technische Assistentin, medizinischer-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.
Die Berufserlaubnis wird, wie bei allen medizinisch-technischen Berufen, nach bestandener staatlicher Prüfung erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) vorliegt.
Tätigkeitsbereiche sind u.a.: Krankenhäuser, Arztpraxen.
D05000627 •
Version 1.0 •
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Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Notfallsanitäter
Die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen und in dem Beruf arbeiten.
D05000621 •
Version 1.0 •
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Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Orthoptist
Der Beruf Orthoptistin oder Orthoptist ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Orthoptistin oder Orthoptist arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ führen und in dem Beruf arbeiten.
D05000616 •
Version 1.0 •
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Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Pflegefachkraft
Die Tätigkeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen und in dem Beruf arbeiten.
D05000624 •
Version 1.0 •
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Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Physiotherapeut
Die Tätigkeit als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ führen und in dem Beruf arbeiten.
D05000617 •
Version 1.0 •
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Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Podologe
Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden. Die kosmetische Fußpflege (am gesunden Fuß) kann erlaubnisfrei ausgeübt werden, ist aber beim Gewerbeamt anzumelden. Die Tätigkeit als Podologin bzw. medizinische Fußpflegerin oder Podologe bzw. medizinischer Fußpfleger ist ein Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Podologin bzw. medizinische Fußpflegerin oder Podologe bzw. medizinischer Fußpfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Podologin“ bzw. „medizinische Fußpflegerin“ oder „Podologe“ bzw. „medizinischer Fußpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.
D05000618 •
Version 1.0 •
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Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent*in Erteilung
Wenn Sie die Berufsbezeichnung "Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent" führen möchten, benötigen Sie eine gesonderte Erlaubnis nach dem
Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz).
Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“
oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Veterinärmedizinisch-technische Assistenten (VMTA) führen im Labor Untersuchungen durch, um
Tierkrankheiten sowie Tierseuchen zu diagnostizieren und um die Lebensmittel, die vom Tier
stammen, zu überprüfen.
Die Grundlage für die Ausübung des Berufes als Veterinärmedizinisch-technische(r) Assistentin/ -assistent ist die Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildung und das Bestehen der staatlichen Prüfung
gemäß Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
D05000630 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren - Reisegewerbe
Sie möchten den Verkauf von Weihnachtsbäumen auf öffentlichem Grund durchführen? Dann benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Hier erfahren Sie mehr darüber.
D05000206 •
Version 1.0 •
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Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln - Erteilung
Wenn Sie einen Großhandel mit Arzneimitteln betreiben möchten, benötigen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
D05000520 •
Version 1.0 •
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Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in andere Mitgliedsstaaten der EU Erteilung
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in die Schweiz zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lassen oder selbst transportieren wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die zuständige Stelle kann die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen, wenn die zuständige Stelle des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.
D05000477 •
Version 1.0 •
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Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes Erteilung
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lassen oder selbst transportieren wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Sollen Schusswaffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch
Deutschland verbracht werden, wird die Erlaubnis als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.
D05000413 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes Erteilung
Für das Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes benötigen Sie eine Erlaubnis.
D05000435 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf
Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater beantragen bzw. Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater im vereinfachten Verfahren beantragen
Selbstständige Versicherungsberater, die gewerbsmäßig arbeiten, brauchen eine Erlaubnis. Neben der Erlaubnis ist auch eine Eintragung in das öffentlich einsehbare Vermittlerregister notwendig. Erlaubnisinhaber kann sowohl eine juristische sowie natürliche Person sein. Die Erlaubnis sowie die Eintragung in das Vermittlerregister sind kostenpflichtig. Zuständigkeit: Industrie- und Handelskammer.
D05000958 •
Version 1.1 •
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Geändert am 26.11.2024
Entwurf
Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Erteilung
Wenn Sie in Laboratorien, Versuchstiereinrichtungen oder in der Biotechnologie erstmalig Tätigkeiten mit Biostoffen der Schutzstufe 3 oder 4 aufnehmen möchten, müssen Sie hierfür eine Erlaubnis beantragen. Die Erlaubnispflicht besteht für die vier Bereiche Gesundheitswesen, Biotechnologie, Laboratorien und Versuchstierhaltung, wenn bestimmte Kriterien nach der Biostoffverordnung erfüllt sind.
D05000796 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 06.03.2025
Entwurf