Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
- Bauen und Immobilien (2050000)
- Bauen und Wohnen (1050000)
- Arbeitssicherheit (2030500)
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Planen Sie ein größeres Bauvorhaben, müssen Sie die Einrichtung Ihrer Baustelle der zuständigen Arbeitsschutzbehörde vorankündigen.
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie oder der von Ihnen beauftragte Dritte der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens 2 Wochen vor Einrichtung jeder Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig (das heißt über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht) tätig werden oder
- der Umfang Ihrer Bauarbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst).
Mindestangaben der Vorankündigung:
- Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift r Bauherrin oder der Bauherrin oder des Bauherrn,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des anstelle der Bauherrin oder des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
- Name und Anschrift der Koordinatorin oder des Koordinators,
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
- Zahl der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte.
Die Bedingungen sind:
- sichtbarer Aushang der Vorankündigung auf der Baustelle
- Anpassung des Aushangs bei erheblichen Änderungen ohne erneute Übermittlung.
Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind, zum Beispiel
- Aufbau von Sozialeinrichtungen: beispielsweise Toiletten, Pausen- oder Waschräume,
- Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
- Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.
Außerdem müssen Sie die Vorankündigung
- spätestens am ersten Tag der Baustelle aufhängen,
- sichtbar und von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar auf der Baustelle aushängen,
- bei erheblichen Änderungen aktualisieren. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde ist hierbei nicht erforderlich.
Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel
- Bauherrinnen oder Bauherren oder beauftragte Dritte wechseln,
- Koordinatorin oder Koordinator wird neu bestellt oder wechselt,
- Dauer der Bauarbeiten verkürzt sich, wodurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
- erstmalig werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber beziehungsweise Nachunternehmen gleichzeitig auf der Baustelle tätig,
Anzahl der gleichzeitig auf der Baustelle Beschäftigten oder der Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber oder der Unternehmen ohne Beschäftigte erhöht sich wesentlich.
- Vorankündigung: zum Beispiel durch das Musterformular „Vorankündigung“ in Anlage A der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 10)
- Broschüre Baustellenverordnung des zuständigen Bundesministeriums
- Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- Adressen und Links zu den Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer auf der Webseite des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen auf der Webseite Gesetze im Netz des Bundesministeriums für Justiz (BMJ)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) Anhang I auf der Webseite Gesetze im Netz des Bundesministeriums für Justiz (BMJ)
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln.
Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich zur Vorankündigung einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellen müssen. Prüfen Sie, ob zusätzlich zur Vorankündigung eine Unterrichtung erforderlich ist. Informationen dazu erhalten Sie in der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“
- Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme
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Die Bauherrin oder der Bauherr oder beauftragte Dritte sind verpflichtet zur Übermittlung einer Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Vorankündigung ist zu übermitteln für jede Baustelle, bei der:
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig auf der Baustelle tätig werden oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Personentage beträgt.
- Übermittlungsfrist: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Arbeitsschutzbehörde
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Mindestangaben:
- Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des anstelle der Bauherrin oder des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
- Name und Anschrift der Koordinatorin oder des Koordinators,
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
- Zahl der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte.
-
Bedingungen:
- sichtbarer Aushang der Vorankündigung auf der Baustelle
- Anpassung des Aushangs bei erheblichen Änderungen ohne erneute Übermittlung
- zuständig für Entgegennahme: regionale Arbeitsschutzbehörde