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Baustellenvorankündigung

Niedersachsen 99006042261000, 99006042261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006042261000, 99006042261000

Leistungsbezeichnung

Baustellenvorankündigung

Leistungsbezeichnung II

Baustellenvorankündigung

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

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Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Bauen und Immobilien (2050000)
  • Bauen und Wohnen (1050000)
  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Arbeitssicherheit (2030500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Baustellen einer bestimmten Größe müssen spätestens 2 Wochen vor deren Einrichtung bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt (vorangekündigt) werden.

Volltext

Für jede Baustelle, bei der

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

Erforderliche Unterlagen

Pflichtangaben gemäß Anhang I BaustellV:

  • Ort der Baustelle,
  • Name und Anschrift des Bauherrn,
  • Art des Bauvorhabens,
  • Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
  • Name und Anschrift des Koordinators,
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
  • Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
  • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
  • Anschrift des verantwortlichen Dritten zusätzlich mit Telefon, ggf. FAX und EMail
  • Angabe des Koordinators getrennt nach Planungsphase und Ausführungsphase, neben der Anschrift zusätzlich mit Telefon, ggf. FAX und E-Mail

Voraussetzungen

Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung einer Baustelle, bei der

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Es ist gem. § 4 BaustellV durch den Bauherren oder seinen beauftragten Dritten zu prüfen, ob eine der Bedingungen gemäß § 2 Abs. 2 BaustellV erfüllt ist. Wenn ja, dann ist die Vorankündigung rechtzeitig der zuständigen Behörde zu übermitteln, sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Vorankündigung ist der zuständigen Behörde spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Faustregel: Eine Vorankündigung ist i. d. R. erforderlich, wenn die Bautätigkeiten einen Einsatz von mindestens 4 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erfordern.

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BaustellV: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Bei der Planung der Ausführung von Arbeiten eines Bauvorhaben, insbesondere der Einteilung von Arbeiten und Bemessungen der Ausführungszeiten sind die allgemeinen Grundsätze nach §4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten.

             Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

Rechtsbehelf

Unterschrift des Bauherren oder anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten mit Ort und Datum

Kurztext

Baustellen einer bestimmten Größe müssen spätestens 2 Wochen vor deren Einrichtung bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt (vorangekündigt) werden.

Ansprechpunkt

Eins der zehn Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen

Zuständige Stelle

Eins der zehn Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen

Formulare

nicht vorhanden

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