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Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme

Baustein Leistungen 99063069261000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99063069261000

Leistungsbezeichnung

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Luftschadstoffe, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Betriebseinrichtungen, Betrieb, Schadstoffemission, BImSchV, Anhang I, Lösemittelverbrauch, Emissionsquelle, Tätigkeit, Industrieemissionsrichtlinie, genehmigungsbedürftig, Inbetriebnahme, Anhang II, Betreiber, TA Luft, Emission, Schwellenwert, BImSchG

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (individuell, 063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen. 

Volltext

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigen. 
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.
 

Erforderliche Unterlagen

Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten.

Voraussetzungen

Sie möchten eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigt, in Betrieb nehmen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

Frist

Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
  • Nicht genehmigungsbedürftige Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreitet, ist vor der Inbetriebnahme anzuzeigen
  • Maßgeblich für Schwellenwerte ist Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV
  • Anzeige hat die für die Anlage maßgeblichen Daten zu enthalten
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde

Ansprechpunkt

Zuständige Behörde

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden