Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
Inhalt
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei Verwendung von organischen Lösemitteln anzeigen
Begriffe im Kontext
Bundesimmissionsschutzgesetz, Genehmigungen (Synonym), Krank durch Lösemittel (Synonym), Beschwerden durch Lösemittel (Synonym)
Fachlich freigegeben am
25.10.2023
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
Wenn Sie in Ihrem Betrieb mit organischen Lösemitteln umgehen, müssen Sie ab einem tätigkeitsbezogenen Schwellenwert die Anlage eventuell bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen mit organischen Lösemitteln in bestimmten Mengen umgegangen wird, müssen vor Inbetriebnahme oder bei wesentlichen Änderungen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies gilt für Anlagen, die in Anhang I der 31. BImSchV aufgeführt sind und in denen Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerten überschreitet. Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.
Reichen Sie mit Ihrer Anzeige alle
- Unterlagen, die den Betrieb beziehungsweise den Umgang mit den Stoffen beschreiben, sowie
- alle Angaben zum Anlass der Anzeige,
- die Betreiberdaten,
- den Standort,
- die Art der Anlage und
- die technischen Daten der Anlage ein.
Reichen Sie Ihre Anzeige schriftlich bei der zuständigen Behörde ein. Alternativ können Sie den Online-Dienst nutzen. Rufen Sie dazu den Online-Dienst auf und melden Sie sich mit Ihren Nutzerdaten an oder registrieren Sie sich. Nehmen Sie die Eingaben anhand der Eingabemaske vor und laden Sie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen hoch. Prüfen und speichern Sie Ihre Angaben.
Die Behörde prüft Ihre Angaben und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen nach.
Die Behörde erfasst Ihre Anlage in ihrem Anlagenkataster
Die Behörde prüft Ihre Angaben und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen nach.
Die Behörde erfasst Ihre Anlage in ihrem Anlagenkataster
Nehmen Sie die Anzeige vor, bevor Sie die Anlage oder wesentlich geänderte Anlage in Betrieb nehmen.
- Anzeige bei der Verwendung organischer Lösemittel in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
- Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen Anzeige bei der Verwendung organischer Lösemittel in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
- schriftliche Anzeige notwendig
- vor Inbetriebnahme der Anlage (oder vor wesentlicher Änderung)
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service