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Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme

Hamburg 99063069261000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063069261000

Leistungsbezeichnung

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei Verwendung von organischen Lösemitteln anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Bundesimmissionsschutzgesetz, Genehmigungen (Synonym), Krank durch Lösemittel (Synonym), Beschwerden durch Lösemittel (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Verbraucherschutz (Altona)

Teaser

Wenn Sie in Ihrem Betrieb mit organischen Lösemitteln umgehen, müssen Sie ab einem tätigkeitsbezogenen Schwellenwert die Anlage eventuell bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen mit organischen Lösemitteln in bestimmten Mengen umgegangen wird, müssen vor Inbetriebnahme oder bei wesentlichen Änderungen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies gilt für Anlagen, die in Anhang I der 31. BImSchV aufgeführt sind und in denen Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerten überschreitet. Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.

Erforderliche Unterlagen

Reichen Sie mit Ihrer Anzeige alle
  • Unterlagen, die den Betrieb beziehungsweise den Umgang mit den Stoffen beschreiben, sowie
  • alle Angaben zum Anlass der Anzeige,
  • die Betreiberdaten,
  • den Standort,
  • die Art der Anlage und
  • die technischen Daten der Anlage ein.

Voraussetzungen

Sie müssen die Anforderungen der 31. Bundesimmissionsschutzverordnung einhalten.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihre Anzeige schriftlich bei der zuständigen Behörde ein. Alternativ können Sie den Online-Dienst nutzen. Rufen Sie dazu den Online-Dienst auf und melden Sie sich mit Ihren Nutzerdaten an oder registrieren Sie sich. Nehmen Sie die Eingaben anhand der Eingabemaske vor und laden Sie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen hoch. Prüfen und speichern Sie Ihre Angaben.
Die Behörde prüft Ihre Angaben und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen nach.
Die Behörde erfasst Ihre Anlage in ihrem Anlagenkataster

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

Nehmen Sie die Anzeige vor, bevor Sie die Anlage oder wesentlich geänderte Anlage in Betrieb nehmen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

keine

Kurztext

  • Anzeige bei der Verwendung organischer Lösemittel in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
  • Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen Anzeige bei der Verwendung organischer Lösemittel in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
  • schriftliche Anzeige notwendig
  • vor Inbetriebnahme der Anlage (oder vor wesentlicher Änderung)

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

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