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Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger Einleitung

Baustein Leistungen 99107105041000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99107105041000

Leistungsbezeichnung

Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger Einleitung

Leistungsbezeichnung II

Beschwerde über einen landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträger einreichen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Pflegeversicherung, Rechtsbruch, Versicherung, Unfallversicherung, Rechtsaufsicht, Beschwerde, Sozialversicherungsträger, Versicherungen, Rechtsverletzung, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Sozialversicherung, Aufsichtsbehörde

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Einleitung (041)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Außergerichtliche Verfahren und Streitschlichtung (1150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit uns Soziales (BMAS)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Wenn Sie vermuten, dass ein für Sie zuständiger landesunmittelbarer gesetzlicher Sozialversicherungsträger eine falsche rechtliche Entscheidung getroffen hat, können Sie bei dessen zuständiger Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen.

Volltext

Wenn Sie mit der Entscheidung eines für Sie zuständigen landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden sind oder einen Fehler in seinem Verwaltungshandeln vermuten, können Sie eine Beschwerde an die für diesen Sozialversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde richten.

Landesunmittelbar sind Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, wenn sich ihr Zuständigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt. Aufgrund der Beschwerde prüft die Aufsichtsbehörde, ob sich der entsprechende Sozialversicherungsträger an das für ihn geltende Gesetz und sonstige Recht hält. Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Unterlagen vom Sozialversicherungsträger anfordern und auf Rechtsverletzungen hin untersuchen. Sollte dabei ein Rechtsverstoß festgestellt werden, kann die Aufsichtsbehörde darauf hinwirken, dass diese vom Sozialversicherungsträger behoben wird. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie ein Schreiben der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers fällen.

Erforderliche Unterlagen

  • keine, eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts ist sinnvoll
  • bei Bedarf weitere Dokumente, zum Beispiel Entscheidung des Sozialversicherungsträgers wie ein Bescheid oder ein Schreiben

Voraussetzungen

Sie sind mit einer Entscheidung Ihres landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an
Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie die Beschwerde möglichst schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
  • Die Aufsichtsbehörde prüft Ihre Beschwerde.
  • Falls erforderlich, wird der betroffene Sozialversicherungsträger aufgefordert, zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen. 
  • Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen. 
  • Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Prüfergebnis.

Bearbeitungsdauer

4 - 6 Woche(n)
Die Dauer der Bearbeitung ist vom Umfang und der Komplexität des Einzelfalls abhängig. Sie sollten mit einer Dauer von mindestens 4 bis 6 Wochen rechnen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Prüfung der Beschwerde ist keine Rechtsberatung, sie ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage gegen die Verwaltungsentscheidung Ihres landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers. 

Ihr landesunmittelbarer Sozialversicherungsträger weist die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde in seinem Internetauftritt im Impressum unter Aufsichtsbehörde aus.

Wenn sich der Zuständigkeitsbereich des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt (bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger), ist hierfür das Bundesamt für Soziale Sicherung als Aufsichtsbehörde zuständig. 
 

Rechtsbehelf

  • Gegen das Prüfergebnis der Aufsichtsbehörde ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
  • Bitte beachten Sie die gesetzlichen Fristen zur Einlegung eines entsprechenden Widerspruchs oder zur Erhebung einer Klage bezüglich der Entscheidung des landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers, mit der Sie nicht einverstanden sind.
     

Kurztext

  • Einreichung der Beschwerde bei zuständiger Aufsichtsbehörde 
  • die Aufsichtsbehörde:
    • prüft Beschwerde
    • darf erforderliche Unterlagen vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger anfordern 
    • untersucht auf Rechtsverletzungen 
    • kann darauf hinwirken, dass eine festgestellte Rechtsverletzung vom Sozialversicherungsträger behoben wird
       

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden