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Fortbildungsprüfung nach BBiG Beurkundung

Baustein Leistungen 99131002026000 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99131002026000

Leistungsbezeichnung

Fortbildungsprüfung nach BBiG Beurkundung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Berufsbildungsgesetz, Zeugnisausfertigung, Zeugnisausstellung, Fortbildung

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Weiterbildung (131)

Verrichtungskennung

Beurkundung (026)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie Ihre Fortbildung mit einer Prüfung abgeschlossen haben, erhalten Sie ein Abschlusszeugnis.

Volltext

Mit einer Fortbildungsprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz können Sie höherqualifizierende Bildungsabschlüsse in mehreren Fortbildungsstufen erwerben.

Nach Bestehen der Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis, welches die Abschlussbezeichnung der jeweiligen Fortbildungsstufe enthält. Das können zum Beispiel sein: Bachelor Professional oder Master Professional.

Bei einer zweiteiligen Abschlussprüfung muss Ihnen Ihre Prüfungsleistung aus dem ersten Teil schriftlich mitgeteilt werden, wenn die Teile rechtlich selbständig sind.

Sie können beantragen, dass Ihrem Zeugnis eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beigefügt wird. Ebenfalls können Sie eine Zweitschrift beantragen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie haben die Fortbildung beendet
  • Sie haben die Fortbildungsprüfung bestanden

Kosten

Die Zweitschrift des Zeugnisses und eine fremdsprachige Übersetzung sind gebührenpflichtig.

Verfahrensablauf

Um weitere Zeugnisausfertigungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Zweitschrift Ihres Zeugnisses stellen.

  • Die vorläufigen Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistung erfahren Sie in der Regel vor dem Ablegen der letzten mündlichen oder praktischen Prüfungsleistung.
  • Wenn Sie an allen Prüfungsteilen der Fortbildungsprüfung teilgenommen haben, erhalten Sie in der Regel umgehend einen Bescheid darüber, ob Sie die Fortbildungsprüfung bestanden haben.
  • Nachdem Ihr Gesamtergebnis durch den Prüfungsausschuss festgestellt wurde, wird dieses an die zuständige Stelle übermittelt. Anschließend wird Ihr Prüfungszeugnis erstellt und an Sie versandt.

Wenn Sie eine englisch- oder französischsprachige Übersetzung haben möchten:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer Kammer, über das Vorgehen zur Beantragung einer Übersetzung
  • Stellen Sie einen Antrag auf eine Übersetzung

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der jeweils zuständigen Stelle

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Fortbildungsprüfung nach BBiG Beurkundung
  • Prüfung am Ende der Fortbildung
  • Anschließend: Erstellung Prüfungszeugnis und Versand an Prüfungsteilnehmer
  • Antrag zur Beurkundung muss nur gestellt werden, wenn:
    • Französische oder englische Übersetzung des Zeugnisses gewünscht
    • Zweitschrift des Zeugnisses gewünscht
  • Nach Bestehen der Prüfung: Fortzubildende dürfen Abschlussbezeichnung tragen. Diese können zum Beispiel sein:
    • Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin, Fachberater oder Fachberaterin, sowie Servicetechniker oder Servicetechnikerin
    • Bachelor Professional, Meister oder Meisterin, sowie Fachwirt oder Fachwirtin, beziehungsweise Fachassistent oder Fachassistentin
    • Master Professional, sowie Betriebswirt oder Betriebswirtin
  • Zuständig: in der Regel eine verantwortliche Kammer
    • Ausnahme: anderweitige Bestimmung durch Land oder Bund
    • Ausnahme: Ausbildung hat in der Zuständigkeit  des öffentlichen Dienstes oder von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts stattgefunden

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Es gibt weitere zuständige Stellen,  zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden