Vergeblichkeitsmeldungen nach § 154 Abs. 2c AO Entgegennahme
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Wenn Sie die Identifikationsnummer einer Vertragsperson nicht erfassen konnten, müssen Sie eine Vergeblichkeitsmeldung übermitteln.
Die Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung hat zum Ziel, die Umgehung von Steuern zu bekämpfen.
Für die Erfassung der Identifikationsnummer haben Sie als Kreditinstitut 3 Monate nach Beginn der Geschäftsbeziehungen mit der Vertragsperson Zeit.
Wenn Sie die Identifikationsnummer nicht erfassen konnten, müssen Sie folgende Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln:
- Angaben zur Person und
- Angaben zur Anschrift
jedes Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten.
Zu den genannten Angaben verpflichtet Sie die Kontenwahrheit. Die Kontenwahrheit gilt für jede Person, die ein Konto führen, Wertsachen verwahren oder ein Schließfach überlassen will.
Die Vergeblichkeitsmeldung übermitteln Sie über ein elektronisches Meldeverfahren, welches das BZSt bereitstellt.
Hinweis
Wenn Sie ein Kreditkonto führen und der Kredit nur der
- Finanzierung privater Konsumgüter dient und
- der Kreditrahmen den Betrag von EUR 12.000 nicht übersteigt,
müssen Sie die Identifikationsnummer nicht ermitteln.
Eine Vergeblichkeitsmeldung müssen übermitteln:
- Kreditinstitute
- welche die Identifikationsnummer der Vertragsperson nicht bis zum Ablauf des 3. Monats nach Beginn der Geschäftsbeziehungen erfassen oder ermitteln konnten
Die Vergeblichkeitsmeldung müssen Sie über ein elektronisches Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.
- Beantragen Sie eine Zulassung zur Nutzung des steuerlichen Abzugsverfahrens für die Kirchensteuer.
- Geben Sie alle erforderlichen Informationen in der Meldedatei an.
- Übermitteln Sie die Meldedatei an das BZSt. Das BZSt prüft Ihre Meldedatei.
- Das BZSt bestätigt Ihnen die erfolgreiche Übermittlung der Meldedatei mittels einer Antwortdatei.
Hinweis
Zur Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung verwenden Sie die Zulassung für das steuerliche Abzugsverfahren für die Kirchensteuer, Sie benötigen für das Fachverfahren Kontenwahrheit keine gesonderte Zulassung. Ein Hinweis auf die erforderliche Nutzung des Verfahrens Kontenwahrheit ist ausreichend.
Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung: bis Ende Februar des Folgejahres
Hinweis
Die Vergeblichkeitsmeldung muss auch dann bis Ende Februar des Folgejahres übermittelt werden, wenn die Kontoeröffnung im Monat Dezember erfolgt.
- Vergeblichkeitsmeldungen nach § 154 Abs. 2c AO Entgegennahme
- Übermittlung einer Vergeblichkeitsmeldung aufgrund unzureichender Mitwirkung von Vertragspersonen
- Vergeblichkeitsmeldung müssen übermitteln:
- Kreditinstitute
- welche die Identifikationsnummer der Vertragsperson nicht bis zum Ablauf des 3. Monats nach Beginn der Geschäftsbeziehungen erfassen konnten
- Kreditinstitute
- zu den Angaben der Vergeblichkeitsmeldung gehören Informationen zur Person und der Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten
- das Ziel ist die Bekämpfung der Umgehung von Steuern
- Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Übermittlung über: elektronisches Meldeverfahren des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
- zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform nötig: nein
- persönliches Erscheinen: nein
Die Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung erfolgt über das elektronische Meldeverfahren des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).