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Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch Gewährung

Bund 99134016080000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134016080000

Leistungsbezeichnung

Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch Gewährung

Leistungsbezeichnung II

Kostenübernahme für Schwangerschaftsabbruch bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Ausschabung (Synonym), Abtreibung (Synonym), Absaugung (Synonym), Schwangerschaft beenden (Synonym), Abtreiben (Synonym), Schwangerschaft abbrechen (Synonym), Abtreibungspille (Synonym), § 218a Strafgesetzbuch (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Gewährung (80)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Vor der Geburt (1010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Teaser

Wenn Sie eine Abtreibung vornehmen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenübernahme bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen.

Volltext

Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch aus kriminologischen oder medizinischen Gründen, werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen und von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet. Ein vorheriger Antrag auf Kostenübernahme ist nicht erforderlich. Dies ist in den beiden folgenden Konstellationen der Fall:

  • Ist der Abbruch der Schwangerschaft aus ärztlicher Sicht notwendig, um eine Gefahr für Ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung Ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch. Eine Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse ist in diesem Fall nicht nötig, da der Arzt oder die Ärztin die notwendige Feststellung trifft.
  • Soll die Schwangerschaft beendet werden, weil sie Folge einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, ist, zum Beispiel bei einer Vergewaltigung, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind. Eine Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse ist in diesem Fall nicht nötig, da der Arzt oder die Ärztin die entsprechenden Feststellungen treffen.

Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch aus anderen Gründen, ist der Abbruch bei vollständiger Erfüllung der folgenden Voraussetzungen zwar rechtswidrig, aber nicht strafbar:

  • Sie weisen der Ärztin oder dem Arzt durch die Bescheinigung einer anerkannten Konfliktberatungsstelle nach, dass Sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff bei einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle haben beraten lassen.
  • Eine Ärztin oder ein Arzt nimmt den Abbruch vor. 
  • Seit der Empfängnis sind höchstens 12 Wochen vergangen. 

Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall die Kosten für: 

  • die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft,
  • die ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf,
  • die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie
  • die Krankenhausbehandlung

Die Kosten für die ärztliche Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs selbst sowie für die medizinische Nachsorge bei komplikationslosem Verlauf werden nicht von der Krankenkasse übernommen. 

Wenn Sie jedoch kein oder ein geringes Einkommen haben, können Sie in bestimmten Fällen bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Kostenübernahme für diese Leistungen beantragen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie als sozial bedürftig gelten.

Erforderliche Unterlagen

Wenn eine zusätzliche Kostenübernahme in den Fällen beantragt wird, in denen keine medizinische oder kriminologische Indikation vorliegt:

  • Nachweis Ihrer persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, zum Beispiel aktuelle Gehaltsbescheinigung oder Kontoauszug

Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen neben dem Nachweis Ihrer persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zusätzlich benötigt werden.

Voraussetzungen

Liegt keine medizinische oder kriminologische Indikation vor, besteht ein Anspruch auf vollständige Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse für den Schwangerschaftsabbruch, wenn 

  • Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben und 
  • Ihnen nach Prüfung durch die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für den Schwangerschaftsabbruch aus finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Die genauen Voraussetzungen und Einkommensgrenzen dafür erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse. 

Eine nicht zumutbare Kostenbelastung liegt für Sie insbesondere vor, wenn Sie

  • Hilfe zum Lebensunterhalt ("Sozialhilfe") oder
  • Bürgergeld beziehen;
  • eine Behinderung haben und Ausbildungsförderung erhalten (Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung von Menschen mit Behinderungen) oder
  • eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen;
  • in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung untergebracht sind und die Kosten hierfür von der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.

Kosten

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Kostenübernahme bei Schwangerschaftsabbruch können Sie per Post stellen sowie - bei vielen gesetzlichen Krankenkassen - online einreichen oder persönlich in der Geschäftsstelle abgeben. In der Regel ist eine telefonische Beratung oder Beratung in der Geschäftsstelle zum bestmöglichen Vorgehen der Antragsstellung möglich. Im Normalfall ist der Verfahrensablauf wie folgt:

  • Füllen Sie den Antrag auf Kostenübernahme Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus.
  • Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein.
  • Sie können den Antrag bei den meisten Krankenkassen auch direkt in der Geschäftsstelle stellen. In der Regel erfolgt die Bearbeitung hier unmittelbar.
  • Die Krankenkasse prüft Ihren Antrag und stellt Ihnen bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Kostenübernahmebescheinigung aus.
  • Die Kostenübernahmebescheinigung geben Sie zusammen mit der Bescheinigung über die erfolgte Beratung bei einer Konfliktberatungsstelle Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
  • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt rechnet den Schwangerschaftsabbruch mit der zuständigen Stelle ab. Sie müssen nichts bezahlen. 

Bearbeitungsdauer

1 - 2 Werktag(e)
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 1 bis 2 Werktage. Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen. Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.

Frist

  • Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Sie müssen den Antrag auf Kostenübernahme vor dem Schwangerschaftsabbruch stellen. 
  • Der Abbruch ist nur bis Ende der 12. Woche möglich (bei kriminologischer Indikation als auch bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch). 
  • Mindestens 3 Tage vor dem rechtswidrigen, aber straffreien Abbruch muss eine Beratung bei einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgt sein. 

Hinweise

Wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind, können Sie den Antrag auf Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbruch bei einer gesetzlichen Krankenkasse an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort stellen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

Kurztext

  • Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch:
    • in medizinischen Ausnahmefällen
    • wenn die Schwangerschaft Folge einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung) ist
  • Soll der Schwangerschaftsabbruch aus anderen Gründen erfolgen, besteht im Fall von rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbrüchen für die gesetzlichen Krankenkassen eine eingeschränkte Leistungspflicht (ausgeschlossen vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse ist in diesen Fällen die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs selbst sowie die medizinische Nachsorge beim komplikationslosen Verlauf und der Anspruch auf Krankengeld).
  • Beantragung der vollständigen Kostenübernahme für einen rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch; bei geringem Einkommen oder sozialer Bedürftigkeit kann ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden.
  • Antragstellung muss vor dem Schwangerschaftsabbruch erfolgen
  • Die Krankenkasse stellt nach Prüfung eine Kostenübernahmebescheinigung für den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin aus
  • Ärztin oder Arzt rechnet Schwangerschaftsabbruch mit der zuständigen Stelle ab
  • Auskunft durch: gesetzliche Krankenkassen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden