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Mindestlohn Anpassung

Hessen 99006026253000, 99006026253000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006026253000, 99006026253000

Leistungsbezeichnung

Mindestlohn Anpassung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

geringfügige Beschäftigung (Synonym), Einkommen (Synonym), Nebenjob (Synonym), Mindesteinkommen (Synonym), Nebenerwerb (Synonym), Lohnuntergrenze (Synonym), Minijob (Synonym), Lohngrenze (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Anpassung (253)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Der gesetzliche Mindestlohn ist eine Lohnuntergrenze, er gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Volltext

Seit dem 01.01.2015 gibt es in Deutschland einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Er wird im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Der gesetzliche Mindestlohn stellt eine Lohnuntergrenze dar. Das heißt, jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Bruttoarbeitsentgelts mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Tarifverträge, Arbeitsverträge oder einige gesetzliche Regelungen können eine andere Lohnhöhe vorsehen. Weniger als den gesetzlichen Mindestlohn darf ein Arbeitgeber aber nicht zahlen. Dies gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs).

Die Höhe des Mindestlohns wird in regelmäßigen Abständen angepasst. Wie die Anpassung ausfällt, entscheidet eine ständige Mindestlohnkommission turnusmäßig alle zwei Jahre. Sie besteht aus Vertretern der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften. Die Mindestlohnkommission berücksichtigt bei ihrer Anpassungsentscheidung verschiedene Aspekte. Sie prüft in einer Gesamtabwägung, ob der neue Mindestlohn geeignet ist,

  • einen Mindestschutz der Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten,
  • faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie
  • Beschäftigung nicht zu gefährden.

Zudem orientiert sich die Mindestlohnkommission bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung.
Die Entscheidung der Mindestlohnkommission kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen. Dabei kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission festgesetzte Höhe nur unverändert übernehmen. Sie kann also durch die Rechtsverordnung keine eigene Entscheidung über Höhe des Mindestlohns treffen.

Bei seiner Einführung am 01.01.2015 betrug der gesetzliche Mindestlohn EUR 8,50 pro Zeitstunde. Seitdem wurde er regelmäßig angehoben:

  • ab dem 01.01.2017 auf EUR 8,84,
  • ab dem 01.01.2019 auf EUR 9,19,
  • ab dem 01.01.2020 auf EUR 9,35,
  • ab dem 01.01.2021 auf EUR 9,50,
  • ab dem 01.07.2021 auf EUR 9,60,
  • ab dem 01.01.2022 auf EUR 9,82,
  • ab dem 01.07.2022 auf EUR 10,45,
  • ab dem 01.10.2022 auf EUR 12,00.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

keine

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Mindestlohn Anpassung
  • Mindestlohn beträgt seit dem 01.10.2022: EUR 12,00 brutto.
  • Ständige Mindestlohnkommission entscheidet turnusmäßig alle 2 Jahre über die Höhe des Mindestlohns.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

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