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Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen Entgegennahme

Nordrhein-Westfalen 99160016261000, 99160016261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99160016261000, 99160016261000

Leistungsbezeichnung

Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Traubenernte- und Weinerzeugung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen (TEM / WEM) melden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Erzeugungsmeldung (Synonym), Traubenerntemeldung (Synonym), Weinerzeugungsmitteilung (Synonym), Erzeugungsmeldung (Synonym), Mitteilung der Traubenernte (Synonym), Erntemeldung (Synonym), Traubenerntemeldung (Synonym), Bericht Traubenernte Weinerzeugung (Synonym), Bericht Traubenernte Weinerzeugung (Synonym), Bestandsmitteilung Traubenernte (Synonym), Bestandsinformation Wein (Synonym), Bestandsmitteilung Traubenernte (Synonym), Erntemeldung (Synonym), Weinerzeugungsmitteilung (Synonym), Mitteilung der Traubenernte (Synonym), Bestandsinformation Wein (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Weinbau (160)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1)
Durchführungs-VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60)
§§ 33, 34 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66)
§ 29 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)
§§ 72 bis 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886)
Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (Weinrechtsdurchführungsverordnung - WeinR-DVO NRW) vom 12. Dezember 2013 (GV.NRW. Ausgabe 2014 Nr. 2 vom 15.1.2014, Seite 11 bis 20)

Teaser

Als Winzerin oder Winzer, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.

Volltext

Als Winzerin oder Winzer mit mehr als 0,1 Hektar Rebfläche, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, müssen Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung der zuständigen Stelle melden.

Unter bestimmten Voraussetzungen brauchen Sie Ihre Weinerzeugung und Traubenernte nicht zu melden.

Als Vollablieferin oder Vollablieferer von Teilflächen, also sogenannte Teilablieferin oder Teilablieferer, die nur einen Teil ihrer Ernte abliefern, müssen Sie die gesamte Erntemenge angeben, auch die Trauben beziehungsweise Traubenmoste, die an die Erzeugergemeinschaft/Genossenschaft abgegeben wurden.

Dies gilt nicht, wenn alle Teilabliefererinnen oder Teilablieferer einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft diese zur Abgabe der Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermächtigt haben. Dann werden die einzelnen Teilablieferinnen und Teilablieferer von der Meldung der an die Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit.

Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.

Erforderliche Unterlagen

Das Formular zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Alternativ können Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung auch im Online-Dienst Weinbau vornehmen.

Voraussetzungen

Zur Meldung sind Sie als Winzerin und Winzer, Traubenerzeugerin und Traubenerzeuger, Genossenschaft und anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annehmen mit Ausnahme

- der vollabliefernden Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft
- der Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 Hektar beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten

verpflichtet.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie können die Traubenerntemeldung/Weinerzeugungsmeldung online melden.

  • Melden Sie sich beim Online-Dienst Weinbau mit Ihren Zugangsdaten an und rufen Sie die Traubenerntemeldung/Weinerzeugungsmeldung auf.
  • Das Programm leitet Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben.
  • Füllen Sie die Eingabefelder online aus.
  • Am Ende der Eingabemasken können Sie das Formular direkt online an die zuständige Stelle senden.

Alternativ können Sie die Meldung per Post, Fax, oder E-Mail einreichen.

  • Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Bundeslandes.
  • Sie füllen das Formular aus und reichen es bei der zuständigen Stelle per Post oder per Fax fristgerecht ein.

Alternativ können Sie das Formular einscannen und per E-Mail an die zuständige Stelle senden.

Das Formular erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Fristtyp: Antragsfrist Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Sie müssen Ihre Traubenernte und Weinerzeugung bis zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle melden. Nach dem 15.01. gelesene Trauben, beispielsweise für Eiswein, müssen Sie unverzüglich nachmelden.

Weiterführende Informationen

Homepage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen URL: www.landwirtschaftskammer.de

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine reine Meldung. Daher ist kein Rechtsbehelf erforderlich.

Kurztext

  • Traubenerntemeldung, Weinerzeugungsmeldung Entgegennahme
  • alle Winzer und Genossenschaften oder anerkannter Erzeugergemeinschaften, die Trauben oder Maische annehmen
  • Pflicht zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung
  • unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Meldepflicht
  • Formular von der zuständigen Stelle
  • Abgabetermin: spätestens 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres
  • Zuständig: Landwirtschaftskammer NRW

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden