Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen Entgegennahme
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung: Art. 31 u. 33 Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1); Art. 22 und 24 der
Durchführungs -VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60);
§ 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66)
Als Winzerin oder Winzer, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.
Als Winzerin oder Winzer mit mehr als 0,1 Hektar Rebfläche, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, müssen Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung der zuständigen Stelle melden.
Unter bestimmten Voraussetzungen brauchen Sie Ihre Weinerzeugung und Traubenernte nicht zu melden.
Als Vollablieferin oder Vollablieferer von Teilflächen, also sogenannte Teilablieferin oder Teilablieferer, die nur einen Teil ihrer Ernte abliefern, müssen Sie die gesamte Erntemenge angeben, auch die Trauben beziehungsweise Traubenmoste, die an die Erzeugergemeinschaft/Genossenschaft abgegeben wurden.
Dies gilt nicht, wenn alle Teilabliefererinnen oder Teilablieferer einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft diese zur Abgabe der Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermächtigt haben. Dann werden die einzelnen Teilablieferinnen und Teilablieferer von der Meldung der an die Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit.
Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.
Zur Meldung sind Sie als Winzerin und Winzer, Traubenerzeugerin und Traubenerzeuger, Genossenschaft und anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annehmen mit Ausnahme
- der vollabliefernden Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft
- der Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 Hektar beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten
verpflichtet.
Ihre Traubenernte oder Weinerzeugung müssen Sie schriftlich melden. Dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle ein Formular. Das Formular füllen Sie entsprechend aus und reichen es dort wieder ein.
Alternativ können Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung auch im Online-Dienst Weinbau vornehmen.
Sie müssen Ihre Traubenernte und Weinerzeugung bis zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle melden. Nach dem 15.01. gelesene Trauben, beispielsweise für Eiswein, müssen Sie unverzüglich nachmelden.
Nicht meldepflichtig sind vollabliefernde Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft.
Ebenfalls nicht meldepflichtig sind Traubenerzeugerinnen und Traubenerzeuger oder Winzerinnen und Winzer, deren Rebfläche weniger 0,1 Hektar umfasst und die keinen Teil Ihrer Ernte in irgendeiner Form in Verkehr bringen.
- Traubenernte und Weinerzeugungsmeldung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen Entgegennahme
- betrifft alle Winzer und Genossenschaften oder anerkannter Erzeugergemeinschaften, die Trauben oder Maische annehmen
- Pflicht zur Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung
- unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Meldepflicht
- Formular von der zuständigen Stelle
- Abgabetermin: spätestens 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres
- Zuständig: Zuständige Stelle je nach Bundesland
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja