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Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen Entgegennahme

Saarland 99160016261000, 99160016261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99160016261000, 99160016261000

Leistungsbezeichnung

Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Weinbau (160)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 17.10.2023 Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Saarland

Handlungsgrundlage

Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung: Art. 31 u. 33 Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1); Art. 22 und 24 der
Durchführungs -VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60); 
§ 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66)
 

Teaser

Als Winzerin oder Winzer, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.

Volltext

Als Winzerin oder Winzer mit mehr als 0,1 Hektar Rebfläche, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, müssen Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung der zuständigen Stelle melden.

Unter bestimmten Voraussetzungen brauchen Sie Ihre Weinerzeugung und Traubenernte nicht zu melden.

Als Vollablieferin oder Vollablieferer von Teilflächen, also sogenannte Teilablieferin oder Teilablieferer, die nur einen Teil ihrer Ernte abliefern, müssen Sie die gesamte Erntemenge angeben, auch die Trauben beziehungsweise Traubenmoste, die an die Erzeugergemeinschaft/Genossenschaft abgegeben wurden.

Dies gilt nicht, wenn alle Teilabliefererinnen oder Teilablieferer einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft diese zur Abgabe der Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermächtigt haben. Dann werden die einzelnen Teilablieferinnen und Teilablieferer von der Meldung der an die Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit.

Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Zur Meldung sind Sie als Winzerin und Winzer, Traubenerzeugerin und Traubenerzeuger, Genossenschaft und anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annehmen mit Ausnahme

  • der vollabliefernden Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft
  • der Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 Hektar beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten

verpflichtet.

Kosten

kostenlos

Verfahrensablauf

Ihre Traubenernte oder Weinerzeugung müssen Sie schriftlich melden. Dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle ein Formular. Das Formular füllen Sie entsprechend aus und reichen es dort wieder ein.

Alternativ können Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung auch im Online-Dienst Weinbau vornehmen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen Ihre Traubenernte und Weinerzeugung bis zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle melden. Nach dem 15.01. gelesene Trauben, beispielsweise für Eiswein, müssen Sie unverzüglich nachmelden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Traubenernte und Weinerzeugungsmeldung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen Entgegennahme
  • betrifft alle Winzer und Genossenschaften oder anerkannter Erzeugergemeinschaften, die Trauben oder Maische annehmen
  • Pflicht zur Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung
  • unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Meldepflicht
  • Formular von der zuständigen Stelle
  • Abgabetermin: spätestens 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres
  • Zuständig: Zuständige Stelle je nach Bundesland

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer für das Saarland

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja