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Verwendung organischer Lösemittel in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen anzeigen

Sachsen-Anhalt 99063069261000, 99063069261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063069261000, 99063069261000

Leistungsbezeichnung

Verwendung organischer Lösemittel in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Lösemittel (Synonym), 31. BImSchV (Synonym), organische Verbindungen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.12.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz

Teaser

Gehen Sie in Ihrem Betrieb mit organischen Lösemitteln um? Dann müssen Sie die Anlage eventuell bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen mit organischen Lösemitteln in bestimmten Mengen umgegangen wird, müssen vor Inbetriebnahme oder bei wesentlichen Änderungen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies gilt für Anlagen, die in Anhang I der 31. BImSchV aufgeführt sind und in denen Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerten überschreitet. Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Anlage oder vor einer wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Kurztext

  • Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen Anzeige bei der Verwendung organischer Lösemittel in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
  • schriftliche Anzeige notwendig
  • vor Inbetriebnahme der Anlage (oder vor wesentlicher Änderung)

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden