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Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

Sachsen-Anhalt 99009040261000, 99009040261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009040261000, 99009040261000

Leistungsbezeichnung

Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Röntgeneinrichtung (Synonym), technisch (Synonym), Röntgengeräte (Synonym), Schulröntgenanlage (Synonym), Anzeige (Synonym), Vollschutzgerät (Synonym), Röntgenanlage (Synonym), Hochschutzgerät (Synonym), Basisschutzgerät (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (009)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Referat für Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

Teaser

Wenn Sie beabsichtigen, eine technische Röntgeneinrichtung zu betreiben oder wesentlich zu ändern, und diese nicht genehmigungspflichtig ist, sind Sie verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Volltext

Mit der schriftlichen Anzeige einer technischen Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Behörde geben Sie bekannt, dass Sie eine solche Einrichtung betreiben oder wesentlich ändern wollen. Dies können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Ba-sis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
  • Bescheinigung und Prüfbericht vom oder von der Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
  • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung (falls zutreffend) (Bauartzulassung = für Gerät allgemein; Stückprüfungsbestätigung = für das spezifische Gerät)
  • CE-Konformitätsbescheinigung (falls zutreffend)
  • Personaleinsatz, d. h. Nachweise zu Kenntnissen im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für an den Röntgenanlagen tätiges Personal

Voraussetzungen

Eine technische Röntgeneinrichtung kann betrieben werden, wenn diese spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt wird und die Prüfung durch die Behörde keine Versagungsgründe ergibt. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer technischen Röntgeneinrichtung.

Kosten

Gebühr: 100€ - 2.500€

Verfahrensablauf

Sie reichen das Formular für die Anzeige mit den erforderlichen Nachweisen spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme beziehungsweise der wesentlichen Änderung des Betriebs bei der zuständigen Behörde ein.

Nach Eingang der vollständigen Anzeige und der erforderlichen Nachweise hat die zuständige Behörde diese innerhalb von vier Wochen zu prüfen.

Nach Ablauf dieser vierwöchigen Frist dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben beziehungsweise den Betrieb wesentlich ändern, sofern die Behörde den Betrieb nicht versagt und/oder das Anzeigeverfahren aussetzt, weil die Prüfung ergibt, dass weiter-führende Prüfverfahren erforderlich sind.

Sofern dies nicht erfolgt, können Sie mit dem Betrieb der Röntgeneinrichtung beziehungsweise mit der Vornahme der wesentlichen Änderungen des Betriebs auch dann beginnen, wenn Ihnen die Behörde bereits vor Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, dass alle erforderlichen Nachweise erbracht sind. Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit der Anzeigebestätigung.

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)

Frist

Antragsfrist: 4 Woche(n)
Vier Wochen vor der Inbetriebnahme oder der wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Wenn Ihnen die Behörde den Betrieb der Röntgeneinrichtung beziehungsweise die Vornahme der wesentlichen Änderung des Betriebs versagt, können Sie dagegen mit einer Klage vorgehen.

Kurztext

  • Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden