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Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme

Baustein Leistungen 99009040261000 Typ 2

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99009040261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Röntgengeräte, Hochschutzgerät, Röntgenanlage, Anzeige, technisch, Schulröntgenanlage, Röntgeneinrichtung, Basisschutzgerät, Vollschutzgerät

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (individuell, 009)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.

Volltext

Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.

Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

  • Wechsel des Raumes
  • bauliche Veränderungen des Raumes
  • Änderung des Bildempfängers

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
  • Bescheinigung und Prüfbericht einer oder eines Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
  • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal

Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:

  • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
  • CE-Konformitätsbescheinigung

Voraussetzungen

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)
Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.

Frist

Antragsfrist: 4 Woche(n)
Sie müssen bei der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung eine Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme
  • Unternehmen mit technischen Röntgeneinrichtungen müssen der zuständigen Behörde anzeigen, wenn
    • sie die Röntgeneinrichtungen erstmalig in Betrieb nehmen wollen
    • wesentliche Änderungen am Betrieb der Röntgeneinrichtungen vornehmen wollen, z.B.:
      • Wechsel des Raumes
      • bauliche Veränderungen des Raumes
      • Änderung des Bildempfängers
  • Anzeige muss erfolgen, auch wenn die Röntgeneinrichtung nicht genehmigungspflichtig ist
  • folgende Unterlagen sind bei der Anzeige notwendig:
    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz mit Aktualisierungsnachweis
    • Bescheinigung und Prüfbericht vom Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
    • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
    • ggf. Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
    • ggf. CE-Konformitätsbescheinigung
  • Anzeige muss schriftlich erfolgen
  • zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden