Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen
Inhalt
Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen
Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen
Begriffe im Kontext
Röntgenanlage (Synonym), Anzeige (Synonym), Hochschutzgerät (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym), Basisschutzgerät (Synonym), technisch (Synonym), Röntgengeräte (Synonym), Schulröntgenanlage (Synonym), Vollschutzgerät (Synonym)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
- Anmeldepflichten (2010100)
- Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
Fachlich freigegeben am
03.11.2022
Fachlich freigegeben durch
Referat für Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.
Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.
Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:
- Wechsel des Raumes
- bauliche Veränderungen des Raumes
- Änderung des Bildempfängers
- Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
- Bescheinigung und Prüfbericht einer oder eines Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
- Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:
- Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
- CE-Konformitätsbescheinigung
Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.
2 - 4 Woche(n)
Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.
Antragsfrist: 4 Woche(n)
Sie müssen bei der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung eine Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
- Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme
- Unternehmen mit technischen Röntgeneinrichtungen müssen der zuständigen Behörde anzeigen, wenn
- sie die Röntgeneinrichtungen erstmalig in Betrieb nehmen wollen
- wesentliche Änderungen am Betrieb der Röntgeneinrichtungen vornehmen wollen, z.B.:
- Wechsel des Raumes
- bauliche Veränderungen des Raumes
- Änderung des Bildempfängers
- Anzeige muss erfolgen, auch wenn die Röntgeneinrichtung nicht genehmigungspflichtig ist
- folgende Unterlagen sind bei der Anzeige notwendig:
- Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz mit Aktualisierungsnachweis
- Bescheinigung und Prüfbericht vom Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
- Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
- ggf. Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
- ggf. CE-Konformitätsbescheinigung
- Anzeige muss schriftlich erfolgen
- zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz