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Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen anzeigen

Sachsen-Anhalt 99005019261000, 99005019261000 Typ 2a, Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99005019261000, 99005019261000

Leistungsbezeichnung

Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2a, Typ 3a

Begriffe im Kontext

Informationsbeautragter (Synonym), Arzneimittelhersteller (Synonym), Pharmazeutischer Unternehmer (Synonym), AMG (Synonym), Pharmazieunternehmen (Synonym), Arzneimittelgesetz (Synonym), Informationsbeauftragte (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arzneimittel (005)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Behörde eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.

Volltext

Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.

Im Gesetz ist geregelt, das der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Informationsbeauftragte Person mit entsprechender Sachkunde und Zuverlässigkeit anzuzeigen ist.

Der Informationsbeauftragte ist unter anderem dafür verantwortlich, dass Arzneimittel korrekt registriert, ordnungsgemäß gekennzeichnet und nicht irreführend beworben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Arbeitszeugnisse (Kopie)
  • Ausbildungsnachweis (Kopie)
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis (Kopie)
  • Formular „Erklärung zur Benennung“
  • Verpflichtungserklärung

Voraussetzungen

  • Informationsbeauftragte Personen müssen über die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit verfügen.
  • Informationsbeauftragte Personen benötigen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereichen Pharmazie, Chemie, Biologie, Human oder Veterinärmedizin, sowie mindestens 2 Jahre Berufserfahrung

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Die Anzeige einer informationsbeauftragten Person können Sie schriftlich oder online vornehmen:

  • Sie zeigen die informationsbeauftragte Person mittels eines schriftlichen Mitteilung oder mittels des Online Dienstes an..
  • Nach Eingang prüft die Behörde die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
  • Wenn bei der Prüfung das Fehlen von Dokumenten auffällt, wird der pharmazeutische Unternehmer kontaktiert und um Lieferung der fehlenden Dokumente gebeten.
  • Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung wird die Behörde eine Entscheidung treffen.
  • Dem pharmazeutischen Unternehmer wird der Eingang der Anzeige bestätigt

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
spätestens nach 3 Monaten

Frist

Veränderungen müssen Sie unverzüglich anzeigen

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage

Kurztext

  • Informationsbeauftragte Anzeige
  • Ein Pharmazeutisches Unternehmen, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, muss eine informationsbeauftragte Person benennen. Die informationsbeauftragte Person muss der zuständigen  Überwachungsbehörde mitgeteilt werden.
  • Eine informationsbeauftragte Person muss über die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit verfügen.
  • Für die entsprechende Anzeige der Verantwortlichkeit nutzen Sie bitte den Online-Dienst Personalveränderungen nach dem Arzneimittelgesetz oder senden die schriftliche Anzeige postalisch ein.
  • zuständige Behörde: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden