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Beglaubigung von Gerichts- und notariellen Urkunden zur Verwendung im Ausland (Apostille)

Sachsen 99014002035001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99014002035001

Leistungsbezeichnung

Beglaubigung von Gerichts- und notariellen Urkunden zur Verwendung im Ausland (Apostille)

Leistungsbezeichnung II

Beglaubigung von Gerichts- und notariellen Urkunden zur Verwendung im Ausland (Apostille)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

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Leistungstyp

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SDG Informationsbereiche

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Teaser

Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden, die von den Behörden des Staates ausgestellt wird, in dem die Urkunde errichtet wurde. Die Präsidenten der Landgerichte erteilen Ihnen auf Antrag Apostillen für gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden.

Volltext

Erteilung von Apostillen zu Gerichts- und notariellen Urkunden für den Rechtsverkehr mit dem Ausland durch die Präsidenten der Landgerichte

Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden, die von den Behörden des Staates ausgestellt wird, in dem die Urkunde errichtet wurde. Die Präsidenten der Landgerichte erteilen Ihnen auf Antrag Apostillen für gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden.

Bedürfen die Urkunden auch der Legalisation, müssen Sie diese noch der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Staates vorlegen, in dem die Urkunden verwendet werden.

Befreiung von der Legalisation

Die Legalisation ist mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Sie ist deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt unter anderem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostilleübereinkommen). An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille. Diese wird durch die zuständige innerstaatliche Behörde erteilt. Eine Beteiligung der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.

Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland mit einigen Staaten bilaterale völkerrechtliche Abkommen (zum Beispiel mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz) und Verträge abgeschlossen oder ist Vertragspartner mehrseitiger Übereinkommen, in denen für bestimmte Urkunden der Verzicht auf eine Legalisation oder deren Ersatz durch eine besondere Zwischenbeglaubigung vereinbart wurde.

Hinweis: Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, können Sie dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) entnehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (falls angeboten: Formular) mit folgenden Mindestangaben:
    • Name, Vorname und Anschrift der antragstellenden Person
    • Land, in dem die Dokumente vorgelegt werden sollen

bei antragstellenden Firmen: Antrag auf Firmenkopfbogen

  • Originalurkunde
  • Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
  • gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter / die Vertreterin

Voraussetzungen

  • Gerichtsurkunde (z.B. Urteil, Gerichtsbeschluss, Handelsregisterauszug)
  • notarielle Urkunde

Kosten

EUR 20,00 pro Urkunde

Verfahrensablauf

Formulieren Sie einen formlosen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Apostille. Den unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den Originalurkunden persönlich oder auf dem Postweg beim Landgericht ein.

Wichtig! Es können nur Originalunterschriften beglaubigt werden – sollten Sie elektronisch erstellte Handelsregisterauszüge zur Beglaubigung vorlegen, müssen diese mit dem Dienstsiegel und der Originalunterschrift des Urkundsbeamten des Registergerichts versehen sein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Beglaubigung von Übersetzungen

Bei Übersetzungen durch im Landgerichtsbezirk ansässige Übersetzer* kann der Präsident des Landgerichts eine Bestätigung erteilen, dass die jeweilige Person öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer ist. Diese Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde, diese kann zugleich durch den Präsidenten des Landgerichts mit einer Vorbeglaubigung oder Apostille versehen werden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Rechtsbehelf

   keine Angaben

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden