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Beglaubigung von Urkunden des Staatsministeriums der Justiz zur Verwendung im Ausland (Apostille)

Sachsen 99014002035001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99014002035001

Leistungsbezeichnung

Beglaubigung von Urkunden des Staatsministeriums der Justiz zur Verwendung im Ausland (Apostille)

Leistungsbezeichnung II

Beglaubigung von Urkunden des Staatsministeriums der Justiz zur Verwendung im Ausland (Apostille)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

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Einheitlicher Ansprechpartner

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Teaser

Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden, die von den Behörden des Staates ausgestellt wird, in dem die Urkunde errichtet wurde. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz erteilt Ihnen auf Antrag Apostillen für Urkunden, die das Ministerium selbst ausgestellt hat.

Volltext

Erteilung von Apostillen zu Urkunden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz für den Rechtsverkehr mit dem Ausland

Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden, die von den Behörden des Staates ausgestellt wird, in dem die Urkunde errichtet wurde. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz erteilt Ihnen auf Antrag Apostillen für Urkunden, die das Ministerium selbst ausgestellt hat.

Bedürfen die Urkunden auch der Legalisation, müssen Sie diese noch der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Staates vorlegen, in dem die Urkunden verwendet werden.

Befreiung von der Legalisation

Die Legalisation ist mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Sie ist deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt unter anderem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostilleübereinkommen). An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille. Diese wird durch die zuständige innerstaatliche Behörde erteilt. Eine Beteiligung der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.

Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland mit einigen Staaten bilaterale völkerrechtliche Abkommen (zum Beispiel mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz) und Verträge abgeschlossen oder ist Vertragspartner mehrseitiger Übereinkommen, in denen für bestimmte Urkunden der Verzicht auf eine Legalisation oder deren Ersatz durch eine besondere Zwischenbeglaubigung vereinbart wurde.

Hinweis: Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, können Sie dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) entnehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag mit folgenden Mindestangaben:
    • Name, Vorname und Anschrift der antragstellenden Person
    • Land, in dem die Dokumente vorgelegt werden sollen

bei antragstellenden Firmen: Antrag auf Firmenkopfbogen

  • Originalurkunde
  • Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
  • gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter

Voraussetzungen

Urkunde durch das Sächsische Staatsministeriums der Justiz ausgestellte Urkunde

Kosten

EUR 20,00 pro Urkunde

Verfahrensablauf

Formulieren Sie einen formlosen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Apostille. Den unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den Originalurkunden persönlich oder auf dem Postweg beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz ein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

   keine Angaben

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden