Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis für Gastronomie verlängern
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Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis für Gastronomie verlängern
Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- § 18 Abs. 1 SächsStrG
- § 60 SächsBO
- § 46 Abs. 1 StVO
Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.
Eine bereits erteilte Sondernutzungserlaubnis soll verlängert werden.
Dies betrifft:
- Tische und Sitzgelegenheiten der Gastronomie und der Boulevardversorgung sowie
- gastronomisch genutzte Imbissstände und Kioske
Beschreibung:
richtet sich nach Größe der Fläche, Nutzungsdauer und Standort im Stadtgebiet
Rechtsgrundlage:
- Satzung der Stadt Chemnitz über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
- Sächsisches Kostenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- schriftlich per Post
Weitere Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-7732
- Fax: 0371 488-6696
- E-Mail: tiefbauamt.verkehrsbehoerde@stadt-chemnitz.de