Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

Schleswig-Holstein 99115005104001, 99115005104001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115005104001, 99115005104001

Leistungsbezeichnung

Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

Leistungsbezeichnung II

Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Wohnort (Synonym), Amtliche Meldebestätigung (Synonym), Ummeldung (Synonym), Umzug (Synonym), Adressänderung (Synonym), ummelden (Synonym), Adresse ummelden (Synonym), Zuzug (Synonym), Wohnsitz (Synonym), anmelden (Synonym), Meldeschein (Synonym), Wegzug (Synonym), Elektronische Wohnsitzanmeldung (Synonym), Neue Wohnung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

Verrichtungsdetail

als Hauptwohnsitz

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)
  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Inneres und Sport (BIS) Amt für Innere Verwaltung und Planung

Teaser

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden.

Volltext

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden. Für Personen unter 16 Jahren ist die Person für die Erfüllung der Meldepflicht zuständig, bei der die minderjährige Person einzieht.

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anzumelden. Dies gilt auch für den sogenannten Umzug innerhalb Ihrer Stadt beziehungsweise Gemeinde oder Ihres Amtes. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen oder ob sie eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt oder nicht. Die Anmeldung ist persönlich vorzunehmen oder durch eine bevollmächtigte Person. Die elektronische Anmeldung über einen Online-Dienst ist möglich, wenn die Meldebehörde diesen Dienst anbietet und die meldepflichtige Person über ein hoheitliches Dokument verfügt, welches mit einer eID-Funktion ausgestattet ist (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder die eID-Karte für Unionsbürgerinnen und -bürger).

Wer im Inland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.

Wohnung im Sinne des Meldegesetzes

  • ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird,
  • die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr,
  • sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an.

Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen. Hauptwohnung ist die Wohnung, die vorwiegend genutzt und bei Ehegatten die vorwiegend gemeinsam genutzt wird.

Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, haben Kapitän und Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde am Sitz des Reeders anzumelden.

Bei der persönlichen Anmeldung wird der so genannte vorausgefüllte Meldeschein nach § 23 Absatz 3 Bundesmeldegesetz verwandt. Sie müssen den Meldeschein nicht mehr selbst ausfüllen, sondern nach der Erfassung Ihrer Identifikationsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum und Ihre bisherige Anschrift) werden Ihre Daten von der bisherigen Meldebehörde abgerufen und in den Meldeschein übertragen. Sie müssen nur noch die Angaben überprüfen, ggf. berichtigen und den Meldeschein unterschreiben. Für die elektronische Anmeldung nach § 23a Absatz gilt dies entsprechend.

Über Ihre Anmeldung erhalten Sie einmalig eine amtliche Meldebestätigung.

Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber wirkt bei der Anmeldung in der Meldebehörde mit. Daher ist der meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen kann. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.

Wird eine minderjährige Person, die bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, ist das Einverständnis des anderen Elternteils nicht erforderlich. Liegen eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie Nachweise über den Besuch einer Kindertagesstätte oder Schule vor, sollten diese vorgelegt werden, um einen Nachweis über die rechtmäßige Anmeldung des Kindes erbringen zu können. Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung der minderjährigen Person von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet werden soll. Ab 16 Jahren kann sich das minderjährige Kind eigenständig und ohne Zustimmung einer sorgeberechtigten Person anmelden.

Erforderliche Unterlagen

  • Wohnungsgeberbestätigung,
  • Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannter und gültiger Pass oder entsprechendes Passersatzpapier (§ 23 Absatz 1 BMG),
  • Bei Anmeldung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich die handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der meldepflichtigen Personen und eines der o.g. Identitätsdokumente der bevollmächtigten Person.
  • Zusätzlich, sofern Sie aus dem Ausland zuziehen:

  • gegebenenfalls Heiratsurkunde,
  • bei Kindern: Geburtsurkunde.
  • Zusätzlich bei ausländischen Urkunden: Eine Übersetzung der Urkunden von einer staatlich anerkannten Übersetzerin/eines staatlich anerkannten Übersetzers (Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden).

Voraussetzungen

Sie haben eine neue Hauptwohnung in Deutschland bezogen.

Kosten

Verwaltungsgebühr: Es fallen keine Kosten an

Die Anmeldung einschließlich der Ausstellung der amtlichen Meldebestätigung ist gebührenfrei.

Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Verfahrensablauf

Elektronische Anmeldung

  • Sie melden sich von zu Hause aus komplett elektronisch an.

Persönliche Anmeldung vor Ort 

  • Sie erscheinen persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder lassen sich durch eine Person mit Vollmacht vertreten.
  • Sie legen alle erforderlichen Unterlagen vor.
  • Abschließend erhalten Sie von der Meldebehörde eine amtliche Meldebestätigung über die Anmeldung Ihrer Hauptwohnung.

Bearbeitungsdauer

Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet.

Frist

Antragsfrist: 2 Woche(n)
Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie haben Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung Ihrer Daten an bestimmte Empfänger oder die Einrichtung einer Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben. Ihre Meldebehörde gibt Ihnen die entsprechenden Informationen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage

Kurztext

  • Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz
  • Grundsätzlich gilt: Jede Wohnung muss innerhalb von 2 Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort angemeldet werden
  • Hauptwohnung ist die alleinige Wohnung oder die überwiegend genutzte Wohnung
  • Anmeldung muss persönlich erfolgen oder durch Person mit Vollmacht
  • zuständig: zuständige Meldebehörde des neuen Wohnortes

Ansprechpunkt

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden