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Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel: Erstmalige Überschreitung der Schwellenwerte melden

Mecklenburg-Vorpommern 99063070261000, 99063070261000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063070261000, 99063070261000

Leistungsbezeichnung

Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel: Erstmalige Überschreitung der Schwellenwerte melden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Schadstoffemission (Synonym), Inbetriebnahme (Synonym), Tätigkeit (Synonym), BImSchG (Synonym), Anhang I (Synonym), Anhang II (Synonym), TA Luft (Synonym), Betrieb (Synonym), Emissionsquelle (Synonym), Betreiber (Synonym), Emission (Synonym), Bundes-Immissionsschutzgesetz (Synonym), Industrieemissionsrichtlinie (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym), Betriebseinrichtungen (Synonym), Schwellenwert (Synonym), Genehmigungsbedürftige (Synonym), Anlage (Synonym), Lösemittelverbrauch (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten? Dann müssen Sie dies vorab bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die bereits betrieben werden. Der Lösemittelverbrauch muss die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigen. 
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.

Erforderliche Unterlagen

Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten 

Voraussetzungen

Sie betreiben eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

Frist

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: 6 Monat(e)
Sie müssen die Anzeige bis spätestens 6 Monate nach dem erstmaligen Überschreiten der Schwellenwerte für die Anlage einreichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte - Anzeige der erstmaligen Überschreitung der Schwellenwerte Entgegennahme
  • Nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit Lösemittelverbrauch ist anzuzeigen, wenn die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig überschritten werden
  • Maßgeblich für Schwellenwerte ist Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.
  • Anzeige hat die für die Anlage maßgeblichen Daten zu enthalten
  • Anzeige muss bis spätestens 6 Monate nach erstmaliger Überschreitung der Schwellenwerte erfolgen
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
  • zuständig in Mecklenburg-Vorpommern: Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte

Ansprechpunkt

Zuständige Behörde

Zuständige Stelle

Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte

Formulare

nicht vorhanden