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Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten (Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung)

Thüringen 99031014001000, 99031014001000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99031014001000, 99031014001000

Leistungsbezeichnung

Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten (Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung)

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Sanierungsfachkräfte (Synonym), asbesthaltige Gefahrstoffe (Synonym), Sachkundige Person (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Chemikalien (031)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung 6, Dezernat 61

Handlungsgrundlage

Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, III. Verzeichnis, Lfd. Nr. 1.10.1

Teaser

Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen Sie nur durchführen, wenn Sie hierfür die Zulassung von der zuständigen Behörde erhalten haben.

Volltext

Nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung dürfen Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, nur von Unternehmen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind.

Dazu ist eine für die Arbeiten geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattung im notwendigen Umfang durch den Unternehmer nachzuweisen.

Erforderliche Unterlagen

Mit Antragsbearbeitung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag, z.B. mit Hilfe der Muster-Antragsformblätter
  • Kopien der Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme der im Unternehmen beschäftigten Sachkundigen an behördlich anerkannten Sachkundelehrgängen
  • Verfahrensanweisung zur betriebsbereiten Vorhaltung der technischen Ausstattung nach Anlage 8 zur TRGS 519
  • Nachweis über die Fachkunde für die gerätetechnische Ausstattung und die Atemschutzausstattung (Unterweisungsnachweise der Gerätehersteller)
  • Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV und gem. Anlage 1.6 und 1.7 der TRGS 519
  • Muster von Arbeitsplänen gem. Anlage 1.4 und 1.5 der TRGS 519
  • Technische Datenblätter zu den der eingesetzten Geräten (Nr. 3 des Antrages)
  • Stellungnahme des Betriebsrates zu dem Antrag
  • Bestätigung über die Teilnahme des Ersthelfers an einem Erste-Hilfe-Lehrgang
  • Aktuelle Nachweise zur durchgeführten Pflichtvorsorge

Voraussetzungen

Eine Zulassung erhält jedes Unternehmen, welches nachweist, dass es für die Asbestabbruch - und Sanierungsarbeiten personell und sicherheitstechnisch geeignet ist. 

Entsprechende personelle und sicherheitstechnische Anforderungen sind in der TRGS 519 "Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (Stand Januar 2014) festgelegt.

Jedes Unternehmen muss über mindestens zwei fest im Unternehmen angestellte sachkundige Personen verfügen. Danach sind zur personellen Ausstattung des Unternehmens mindestens ein sachkundiger Verantwortlicher und sein Vertreter sowie bei umfangreichen Arbeiten ein Gerätesachkundiger zu benennen (Funktionsübernahme durch den Verantwortlichen bzw. seinen Vertreter ist möglich). Die Anzahl der weiteren Sanierungsfachkräfte ist anzugeben.

Kosten

Nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGFF) vom 11. Dezember 2001 ist für die Antragsbearbeitung im Verwaltungskostenverzeichnis Arbeitsschutz, Teil A, Lfd. Nr. 2.1.5 eine Rahmengebühr von 280 bis 1100 Euro vorgesehen.

Verfahrensablauf

Der schriftliche Antrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Unternehmens zu stellen. Das Antragsformular steht Ihnen hier als Download zur Verfügung. Für die postalische Bearbeitung des Antrages sind der Antrag, die Formblätter sowie die notwendigen Unterlagen 2-fach einzureichen.

Der Antrag muss mindestens Angaben enthalten über

  • die Rechtsform des Unternehmens,
  • den Unternehmungsgegenstand,
  • die genaue Tätigkeit, für welche die Zulassung beantragt wird, mit Hinweise auf die angewandten Sanierungsmethoden,
  • die allgemein vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Verfahren der Abfallbehandlung,
  • die Zahl der Arbeitnehmer, die mit asbesthaltigen Gefahrstoffen umgehen,
  • die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens (Namen und Qualifikation der Sachkundigen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Name des Betriebsarztes sowie Zusammenstellung über Art und Zahl der vorhandenen bzw. verfügbaren sicherheitstechnischen Geräte und Maschinen und der Personenschutzsysteme).
  • Verfahrensanweisung zur betriebsbereiten Vorhaltung der technischen Ausstattung nach Anlage 8 der TRGS 519

Bearbeitungsdauer

Bearbeitung nach Antragseingang

Frist

keine

Eine Durchführung der Tätigkeiten ist erst nach erfolgter allgemeiner Zulassung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten und Anzeige der konkreten Arbeiten möglich.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der zuständigen Regionalinspektion ist nach der Zulassung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, der Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen unverzüglich, spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Entsprechende Muster wurden ebenfalls im Zuständigkeitsfinder eingestellt. Sie entsprechen den Anlagen 1.1 bis 1.3 der TRGS 519.

Die von einer örtlich zuständigen Behörde erteilte Zulassung berechtigt ein Unternehmen bundesweit tätig zu werden, ohne dass es einer weiteren Zulassung bedarf.
Die Angaben zur personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung beziehen sich auf das Unternehmen, das beabsichtigt, die beantragten Arbeiten durchzuführen. Niederlassungen mit eigener personeller und sicherheitstechnischer Ausstattung müssen dementsprechend separat einen Antrag stellen.

Sofern im antragstellenden Unternehmen keine bzw. keine ausreichende sicherheitstechnische Ausstattung entsprechend dem Anhang zur Anlage 2 vorliegt, können die erforderlichen Geräte auch angemietet bzw. geleast werden. In Anlage 3 ist kenntlich zu machen, welche Geräte im Unternehmen vorhanden sind bzw. welche angemietet bzw. geleast werden. Zum Nachweis der Anmietung/ des Leasings sind in Kopie die Vertragsunterlagen beizufügen, aus denen die beiderseitigen Verpflichtungen entnommen werden können. Die entsprechende Verfahrensanweisung zur betriebsbereiten Vorhaltung der technischen Ausstattung ist beizufügen.

Rechtsbehelf

Gegen den erstellten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim TLV erhoben werden.

Kurztext

  • Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form Erteilung
  • Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, nur von Unternehmen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind.
  • Eine Zulassung erhält jedes Unternehmen, welches nachweist, dass es für die Asbestabbruch - und Sanierungsarbeiten personell und sicherheitstechnisch geeignet ist. 
  • Schriftlicher Antrag unter Einreichung der geforderten Unterlagen muss eingereicht werden.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Zuständig: die örtlich zuständige Regionalinspektion der Abteilung 6 Arbeitsschutz des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).
  • Von Unternehmen mit Sitz im Ausland ist der Antrag bei der Behörde zu stellen, in deren Aufsichtsbereich das Unternehmen einer Niederlassung in der Bundesrepublik hat bzw. in deren Aufsichtsbereich die erstmalige Tätigkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt ist.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Regionalinspektion der Abteilung 6 Arbeitsschutz des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).

Von Unternehmen mit Sitz im Ausland ist der Antrag bei der Behörde zu stellen, in deren Aufsichtsbereich das Unternehmen einer Niederlassung in der Bundesrepublik hat bzw. in deren Aufsichtsbereich die erstmalige Tätigkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt ist.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Antrag auf Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten (Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung)