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Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

Thüringen 99115005104001, 99115005104001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115005104001, 99115005104001

Leistungsbezeichnung

Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

Leistungsbezeichnung II

Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Hauptwohnsitz (Synonym), Wohnsitz (Synonym), Wohnung (Synonym), anmelden (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

Verrichtungsdetail

als Hauptwohnsitz

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.

Volltext

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt. 

Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abzumelden.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße belegt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur Anmeldung bei der Meldebehörde (Meldeschein)

       (Meldeschein ist bei der Meldebehörde erhältlich)

  • Personalausweis oder Reisepass (zur Wohnort- bzw. AnschriftenänderungBestätigung des Wohnungsgebers

Sie können sich bei der Anmeldung auch durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen.

Voraussetzungen

Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen und Schlafen benutzt).

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz
  • Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von 2 Wochen anmelden.
  • Voraussetzungen:
    • Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen und Schlafen benutzt).
    • Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
  • zuständig: Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden