Wein - Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie oder Ihr Betrieb Trauben zur Weinerzeugung geerntet haben, müssen Sie die Erntemenge bei der zuständigen Behörde melden.
Die Weinbaubetriebe melden dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd (ALFF Süd) in Weißenfels die Erntemengen nach Gemarkungen, Rebsorte und Qualitätsstufen. Außerdem müssen die an andere Betriebe abgegebenen Mengen ebenfalls gemeldet werden.
Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarertrages geprüft.
- Meldepflichtig sind natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die Trauben von Rebflächen ab 1000 m² ernten
- Meldepflichtig sind auch diejenigen Erzeuger, die unabhängig von der Größe der Rebflächen, Trauben bzw. Most an andere abgeben oder vermarkten.
- Von der Meldepflicht ausgenommen sind die vollabliefernden Mitglieder von Erzeugergemeinschaften oder Genossenschaften und Traubenerzeuger, die ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen.
Sie melden Ihre geernteten Traubenmengen an die zuständige Behörde. Nur bei Unklarheiten wird sich die Behörde bei Ihnen melden.
Auf den Seiten des TLLLR finden Sie Informationen zum Anbau von Keltertrauben und Tafeltrauben in Thüringen mit Ansprechpartnern zu Rebrechten, Flächentausch, Wiederbepflanzungsrechten etc.
- Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung
- alle natürlichen und juristischen Personen sowie deren Zusammenschlüsse sind verpflichtet, die Traubenerntemenge bzw. Weinerzeugungsmenge zu melden
- jährliche Meldung bis 15.01. des Folgejahres
- zuständig: Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein