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Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

Thüringen 99009040261000, 99009040261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009040261000, 99009040261000

Leistungsbezeichnung

Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Schulröntgenanlage (Synonym), Technisch (Synonym), Röntgengeräte (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym), Hochschutzgerät (Synonym), Basisschutzgerät (Synonym), Vollschutzgerät (Synonym), Röntgenanlage (Synonym), Anzeige (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (009)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie

Teaser

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.

Volltext

Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.

Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

  • Wechsel des Raumes
  • bauliche Veränderungen des Raumes
  • Änderung des Bildempfängers

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung und Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz mit Aktualisierungsnachweis
  • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
  • Bei Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen Approbationsurkunde des Arztes oder Zahnarztes, ggf. Bescheinigung des MPE fall erforderlich
  • Bei Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Tier Approbationsurkunde des Tierarztes, Arztes oder Zahnarztes.
     

Voraussetzungen

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie übermitteln Online die Anzeige durch ausfüllen aller Pflichtfelder einschließlich Hochladung aller zugehörigen Unterlagen. Nach Prüfung der Unterlagen durch die Strahlenschutzbehörde erfolgt eine schriftliche Anzeigebestätigung. Die Röntgeneinrichtung darf 14 Tage nach erfolgter Anzeige in Betrieb genommen werden unabhängig von der erfolgten Anzeigebestätigung soweit die Strahlenschutzbehörde keine Untersagung ausspricht.

Bearbeitungsdauer

2 Woche(n)

Frist

Antragsfrist: 2 Woche(n)
Mindestens vor Beginn der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Erfolgt der Zugang der Anzeigenbestätigung durch die Strahlenschutzbehörde vor Ablauf der 2 Wochenfrist, kann der Betrieb der Röntgeneinrichtung aufgenommen werden.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme
  • Unternehmen mit technischen Röntgeneinrichtungen müssen der zuständigen Behörde anzeigen, wenn
    • sie die Röntgeneinrichtungen erstmalig in Betrieb nehmen wollen
    • wesentliche Änderungen am Betrieb der Röntgeneinrichtungen vornehmen wollen, z.B.:
      • Wechsel des Raumes
      • bauliche Veränderungen des Raumes
      • Änderung des Bildempfängers
  • Anzeige muss erfolgen, auch wenn die Röntgeneinrichtung nicht genehmigungspflichtig ist
  • folgende Unterlagen sind bei der Anzeige notwendig:
    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz mit Aktualisierungsnachweis
    • Bescheinigung und Prüfbericht vom Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
    • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
    • ggf. Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
    • ggf. CE-Konformitätsbescheinigung
  • Anzeige muss schriftlich erfolgen
  • zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden