Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anmeldepflichten (2010100)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
- Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.
Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.
Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:
- Wechsel des Raumes
- bauliche Veränderungen des Raumes
- Änderung des Bildempfängers
- Bescheinigung und Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
- Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz mit Aktualisierungsnachweis
- Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
- Bei Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen Approbationsurkunde des Arztes oder Zahnarztes, ggf. Bescheinigung des MPE fall erforderlich
- Bei Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Tier Approbationsurkunde des Tierarztes, Arztes oder Zahnarztes.
Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.
Sie übermitteln Online die Anzeige durch ausfüllen aller Pflichtfelder einschließlich Hochladung aller zugehörigen Unterlagen. Nach Prüfung der Unterlagen durch die Strahlenschutzbehörde erfolgt eine schriftliche Anzeigebestätigung. Die Röntgeneinrichtung darf 14 Tage nach erfolgter Anzeige in Betrieb genommen werden unabhängig von der erfolgten Anzeigebestätigung soweit die Strahlenschutzbehörde keine Untersagung ausspricht.
Erfolgt der Zugang der Anzeigenbestätigung durch die Strahlenschutzbehörde vor Ablauf der 2 Wochenfrist, kann der Betrieb der Röntgeneinrichtung aufgenommen werden.
- Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme
- Unternehmen mit technischen Röntgeneinrichtungen müssen der zuständigen Behörde anzeigen, wenn
- sie die Röntgeneinrichtungen erstmalig in Betrieb nehmen wollen
- wesentliche Änderungen am Betrieb der Röntgeneinrichtungen vornehmen wollen, z.B.:
- Wechsel des Raumes
- bauliche Veränderungen des Raumes
- Änderung des Bildempfängers
- Anzeige muss erfolgen, auch wenn die Röntgeneinrichtung nicht genehmigungspflichtig ist
- folgende Unterlagen sind bei der Anzeige notwendig:
- Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz mit Aktualisierungsnachweis
- Bescheinigung und Prüfbericht vom Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
- Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
- ggf. Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
- ggf. CE-Konformitätsbescheinigung
- Anzeige muss schriftlich erfolgen
- zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz
Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).