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Schwerbehindertenausweis ausstellen

Rheinland-Pfalz 99015007012000, 99015007012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99015007012000, 99015007012000

Leistungsbezeichnung

Schwerbehindertenausweis ausstellen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Schwerbeschädigt (Synonym), Schwerbeschädigtenausweis (Synonym), Behinderung (Synonym), Ausweis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Menschen mit Behinderung (015)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Ausweise (1070100)
  • Behinderung (1130300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Wenn für Sie ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen.

Volltext

Wenn für Sie ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen.

Dieser wird je nach Chance der Verbesserung Ihres Gesundheitszustands begrenzt für bis zu fünf Jahre oder unbegrenzt ausgestellt.

Wenn Sie ein schwerbehinderter Mensch sind, dessen Aufenthaltserlaubnis befristet ist, kann der Ausweis nur so lange ausgestellt werden, wie die Aufenthaltserlaubnis gültig ist.

Der Schwerbehindertenausweis ermöglicht es Ihnen, die Schwerbehinderteneigenschaft nachzuweisen und weist auf besondere gesundheitliche Einschränkungen hin. Sie können damit spezielle Rechte und entsprechende Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.

Bei Ablauf, Verlust oder der Änderung anderer wichtiger Daten müssen Sie eine Neuausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Feststellungsbescheid über Behinderung von mindestens Grad 50 oder entsprechendes Geschäftszeichen
  • Lichtbild in Größe eines Passfotos (ab dem 10. Lebensjahr)
  • gültiger Aufenthaltstitel in Deutschland (für nicht-deutsche Staatsbürger)

Voraussetzungen

  • Sie haben einen Feststellungbescheid über eine Behinderung von mindestens einem Grad 50.
  • Wenn Sie kein deutscher Staatsbürger sind, brauchen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Einen Schwerbehindertenausweis können Sie nur beantragen, wenn bei Ihnen zuvor ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt wurde.

Wenn Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen, wird Ihnen bei einem festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 50 automatisch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, sofern dort bereits ein Passfoto von Ihnen vorliegt.

Wenn das nicht der Fall sein sollte,

  • Sie aber bereits einen Feststellungsbescheid oder eine entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 haben
  • oder bei Verlust, Beschädigung oder Ablauf Ihres bestehenden Schwerbehindertenausweises,

können Sie bei der zuständigen Stelle eine (neue) Ausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.

Für die Ausstellung müssen Sie der zuständigen Stelle ein Lichtbild/ Passfoto von sich zusenden. Die zuständige Stelle prüft jeweils die Voraussetzungen zur Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.

Bei vorliegenden Voraussetzungen stellt sie einen (neuen) Schwerbehindertenausweis aus und schickt Ihnen den Ausweis zu.

Bearbeitungsdauer

2 Woche(n)

Frist

Es gibt keine Fristen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wichtig: Auf die Rückseite des Lichtbildes/ Passfotos müssen Sie das Aktenzeichen der Ausweis ausstellenden Behörde schreiben.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • ganzer Leistungstitel: Schwerbehindertenausweis beantragen
  • Behinderungsgrad mindestens 50 ist nachzuweisen
  • Lichtbild/Passfoto ab 10. Lebensjahr notwendig
  • es fallen keine Kosten an
  • bei Verlust, Beschädigung oder Ablauf muss ein neuer Ausweis beantragt werden
  • zuständige Behörde in Niedersachsen: zuständiges Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein