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Schwerbehindertenausweis Ausstellung

Baustein Leistungen 99015007012000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99015007012000

Leistungsbezeichnung

Schwerbehindertenausweis Ausstellung

Leistungsbezeichnung II

Schwerbehindertenausweis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Behinderung, Vergünstigungen bei Einkommensbesteuerung, Gehörlos, Beförderung Bahn, Vergünstigung, schwerbehindert, Beförderung Bus, Nachteilsausgleich, Mitnahme einer Begleitperson, Blind, Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, Schwerbehindertenausweis, Schwerbehindert, Beeinträchtigung, Merkzeichen, besonderer Kündigungsschutz, unentgeltliche Beförderung, öffentliche Verkehrsmittel, außergewöhnliche Gehbehinderung

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Menschen mit Behinderung (individuell, 015)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Behinderung (1130300)
  • Ausweise (1070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Wenn für Sie ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen.

Volltext

Wenn für Sie ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen.

Dieser wird je nach Chance der Verbesserung Ihres Gesundheitszustands befristet oder unbefristet ausgestellt.

Wenn Sie ein schwerbehinderter Mensch aus einem Nicht-EU-Staat sind, dessen Aufenthaltserlaubnis befristet ist, kann der Ausweis nur so lange ausgestellt werden, wie die Aufenthaltserlaubnis gültig ist.

Mit dem Schwerbehindertenausweis können Sie sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachweisen als auch bestimmte Rechte und – je nach Art der Eintragung im Ausweis – Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.

Nachteilsausgleiche sind zum Beispiel:

  • besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
  • Anspruch auf Zusatzurlaub
  • Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung,
  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
  • Benutzung von Behindertenparkplätzen
  • Parkerleichterungen
  • Rundfunkgebührenbefreiung
  • ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen

Der Schwerbehindertenausweis gibt den Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an. Diese Merkmale sind:

  • aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H – Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  • Bl – Blind
  • Gl – Gehörlos
  • RF – Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
  • B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
  • G – Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • TBl – Taubblind

Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eines der Merkzeichen „ G", „ aG", „ H", „ Bl" oder „ Gl" festgestellt, hat der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenen Flächenaufdruck ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr. Hierfür ist zusätzlich eine gültige Wertmarke notwendig.

Bei Ablauf, Verlust oder der Änderung anderer wichtiger Daten müssen Sie eine Neuausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Feststellungsbescheid über Behinderung von mindestens Grad 50 oder entsprechendes Geschäftszeichen
  • Lichtbild in Größe eines Passfotos (ab dem 10. Lebensjahr)
  • gültiger Aufenthaltstitel in Deutschland (für ausländische Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten)

Voraussetzungen

  • Sie haben einen Feststellungbescheid über eine Behinderung von mindestens einem Grad 50.
  • Wenn Sie keinen deutschen Pass haben und aus einem Nicht-EU-Staat stammen, brauchen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Einen Schwerbehindertenausweis können Sie nur beantragen, wenn bei Ihnen zuvor ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt wurde.

Wenn Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen, wird Ihnen bei einem festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 50 automatisch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, sofern dort bereits ein Passfoto von Ihnen vorliegt.

Wenn das nicht der Fall sein sollte,

  • Sie aber bereits einen Feststellungsbescheid oder eine entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 haben
  • oder bei Verlust, Beschädigung oder Ablauf Ihres bestehenden Schwerbehindertenausweises,

können Sie bei der zuständigen Stelle eine (neue) Ausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.

Für die Ausstellung müssen Sie der zuständigen Stelle ein Lichtbild/ Passfoto von sich zusenden. Die zuständige Stelle prüft jeweils die Voraussetzungen zur Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.

Bei vorliegenden Voraussetzungen stellt sie einen (neuen) Schwerbehindertenausweis aus und schickt Ihnen den Ausweis zu.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wichtig: Auf die Rückseite des Lichtbildes oder Passfotos müssen Sie Ihren Namen, Geburtsdatum und das Aktenzeichen der Ausweis ausstellenden Behörde schreiben.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Schwerbehindertenausweis beantragen
  • der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch
  • mit einem Schwerbehindertenausweis können bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, z. B.
    • besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
    • Anspruch auf Zusatzurlaub
    • Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung
    • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
    • Benutzung von Behindertenparkplätzen
    • Parkerleichterungen
    • Rundfunkgebührenbefreiung
    • ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen
  • Behinderungsgrad mindestens 50 ist nachzuweisen
  • Lichtbild oder Passfoto ab 10. Lebensjahr notwendig
  • bei Verlust, Beschädigung oder Ablauf muss ein neuer Ausweis beantragt werden
  • Antrag ist kostenlos
  • zuständig: zuständige Landesbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden